Foto: Foto: Claudia Becker
Foto: Claudia Becker

Firmenwagenwissen

Investitionsabzugsbetrag: Rücklagen als Steuerersparnis bei Luxusautos?

Das Steuerrecht bietet einige Gestaltungsinstrumente, um Steuern zu sparen - unter anderem der Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG (früher Ansparbeschreibung). Kleinen und mittleren bilanzierenden Fuhrparkbetreibern, deren Bilanzsumme im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags 235.000 Euro nicht übersteigt, erlaubt die Regelung eine Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein bis zu drei Jahren vor der Anschaffung des Betriebsfahrzeugs liegendes Wirtschaftsjahr. Es können so bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten, höchstens 200.000 Euro pro Investitionsgut, außerbilanziell vom steuerpflichtigen Ergebnis abgezogen werden. Bei größeren Investitionen kann dies zu einer erheblichen Vorverlagerung der Steuerersparnis und damit zu einem nicht unerheblichen Finanzierungseffekt führen.

Fahrzeug muss zu mindest 90 Prozent gewerblich genutzt werden

Voraussetzung: Das Fahrzeug wird im Anschaffungs- und Folgejahr so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt - mindestens zu 90 Prozent. Möglich ist die Inanspruchnahme in jedem Fall bei einem Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer als Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, denn gemäß BMF-Schreiben vom 18. November 2009 wird hier eine 100-prozentige Betriebsnutzung unterstellt. Problematisch kann es werden, wenn der Fuhrparkbetreiber das Firmenfahrzeug selbst nutzen will.

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Wird der private Nutzungsanteil nach der 1-Prozent-Regel ermittelt, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine mehr als 10-prozentige außerbetriebliche Nutzung vorliegt, und die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags wird versagt (FG Sachsen-Anhalt, urteil vom 12. Juni 2013). Ein Nachweis, dass das Fahrzeug mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird, kann hier nur über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Firmenwagen im Erwerbs- und Folgejahr zunächst einem Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und erst ab dem dritten Jahr selbst zu nutzen. Damit wäre die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags auch erfüllt. Damit sind jedoch nicht alle Hürden überwunden. Unlängst hat das Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu §7 g EStG (alte Fassung) entschieden (Az. X R 33/16; Vorinstanz FG München, Außensenat Augsburg), dass die Bildung einer Ansparrücklage nach §7 g Abs. 3 EStG a. F. ausgeschlossen ist, soweit die geplanten Aufwendungen für einen Pkw aus dem höchten Preissegement als unangemessen im Sinne von §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Aufwand pro Kilometer?

In dem hier zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer für eine Limousine und einen Sportwagen mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von jeweils über 400.000 Euro eine Ansparrücklage gebildet. Die zeitlichen und formellen Voraussetzungen wie Dauer Betriebsgröße und Höhe des Abzugsbetrags waren erfüllt. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Bildung einer Ansparrücklage sei nur dann zulässig, soweit die Anschaffungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut als angemessen anzusehen sein, und erkannte die Ansparrücklage nicht an. Nach erfolgslosem Vorverfahren ging der Unternehmer vor den Bundesfinanzhof in Revision. Er hielt die Auffasung der Finanzverwaltung für realitätsfern und sah in der Höhe des von ihm geltend gemachten Abzugsbetrags keinen unangemessenen Aufwand. Die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG beziehe sich auf Betriebsausgaben, die Ansparrücklage sei aber außerhalb der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Zudem sei bei den hochpreisigen Luxusfahrzeugen mit keinerlei Wertverlust zu rechnen. Schließlich wurde unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. April 2014) geltend gemacht, dass sich die Angemessenheit eines Fahrzeugs nicht nach den Anschaffungskosten, sondern nach dem Aufwand pro Kilometer richte.

Unangemessene Kfz-Aufwendungen

Die vom Kläger vorgetragenen Argumente überzeugten die Bundesfinanzrichter nicht. Sie definierten den Begriff der Betriebsausgaben als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach umfasst der Begriff der Aufwenndungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach umfasst der Begriff der Aufwendungen nicht nur die tatsächlichen Ausgaben, sondern darüber hinaus auch jeglichen Aufwand im Sinne aller Wertabflüsse, und er bezieht die Ansparabschreibung schon ihrer Entstehungsgeschichte nicht mit ein. Der Ansatz der Ansparrücklage führt danach zu steuerminderndem Aufwand und fällt nach der Erkenntnis des Bundesfinanzhofs somit unter den zuvor recht weit gefassten Begriff der Betriebsausgaben. Des Weiteren wurde auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zu anangemessenen Kfz-Aufwendungen verwiesen, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23. November 1988 - ergangen zur Einschränkung von erhöhten Absetzungen und Sonder-AfA. Daraus ergibt sich, dass für die vorgelagerte Ansparrücklage kein Raum besteht, wenn dem Einschränkungen der Regel AfA entgegenstehen.

Rote Linie je nach Einzelfall

Zwar soll, so die weitere Begründung, § 7 g Abs. 3 EstG gerade kleinen und mittleren Betrieben Steuerstundung die Investitionsfinanzierung erleichtern, nicht jedoch die Finanzierung anangemessener Investitionsaufwendungen fördern, wenn sie nicht unerheblich auch die private Sphäre des Steuerpflichtigen berühren und daher grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Die hier dargestellte höchstrichterliche Entscheidung ist zwar noch zur Altfassung des § 7 g EStG (Ansparabschreibung) ergangen, es ist jedoch anzunehmen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch auf den neu gestalteten § 7 g EStG ( jetzt Investitionsbetrag) anwenden wird. Die Anschaffung eines teuren und schnellen Kraftwagens ist nicht stets unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, vielmehr sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls wie Unternehmensgröße. Nachhaltiger Umsatz und Gewinn sowie die Frage der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg zu berücksichtigen. In einem weiteren Fall war der Investitionsabzugsbeitrag für einen SUV mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 120.000 Euro unbeanstandet geblieben. Inwieweit die Finanzverwaltung hier eine rote Linie ziehen wird, bleibt abzuwarten.

von Detlef G.A. Juhrich

Foto: Claudia Becker

Rücklagen als Steuerersparnis?

Investitionsabzugsbetrag für Luxusautos

Wann greift der Investitionsabzugsbetrag? Der Bundesfinanzhof hat Ansparrücklagen ausgeschlossen, wenn es um unangemessene Aufwendungen für Pkw geht.

    • Steuern, Recht, Urteile

Kaufberatung

Assistenzsysteme: Unnötiger Aufpreis oder Investition?

Wir haben uns in der Branche umgeschaut und die nützlichsten Assistenzsysteme der Nutzfahrzeughersteller ausfindig gemacht.

    • Transporter

Unfallstatistik 2018

DVR fordert mehr Investitionen in die Sicherheit

"Für alle, die im Bereich der Verkehrssicherheit arbeiten, ist die Unfallstatistik 2018 mehr als unbefriedigend", sagt DVR-Präsident Walter Eichendorf.

    • Schadenmanagement

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!