Foto: Mercedes-AMG

Rücklagen als Steuerersparnis?

Investitionsabzugsbetrag für Luxusautos

Wann greift der Investitionsabzugsbetrag? Der Bundesfinanzhof hat Ansparrücklagen ausgeschlossen, wenn es um unangemessene Aufwendungen für Pkw geht.

Von Detlef G.A. Juhrich

Das Steuerrecht bietet einige Gestaltungsinstrumente, um Steuern zu sparen – unter anderem den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG (früher "Ansparabschreibung"). Kleinen und mittleren bilanzierenden Fuhrparkbetreibern, deren Bilanzsumme im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags 235.000 Euro nicht übersteigt, erlaubt die Regelung eine Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein bis zu drei Jahren vor der Anschaffung des Betriebsfahrzeugs liegendes Wirtschaftsjahr.

Steuern: Der geldwerte Vorteil muss nicht übereinstimmen

BFH: Eine Korrespondenz des geldwerten Vorteils zwischen Nutzer und Arbeitgeber muss nicht zwingend gegeben sein.
Artikel lesen

Es können so bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, höchstens 200.000 Euro pro Investitionsgut, außerbilanziell vom steuerpflichtigen Ergebnis abgezogen werden. Bei größeren Investitionen kann dies zu einer erheblichen Vorverlagerung der Steuerersparnis und damit zu einem nicht unerheblichen Finanzierungseffekt führen.

Fahrzeug muss zu mindestens 90 Prozent gewerblich genutzt werden

Voraussetzung: Das Fahrzeug wird im Anschaffungs- und Folgejahr so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt – mindestens zu 90 Prozent. Möglich ist die Inanspruchnahme in jedem Fall bei einem Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer als Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, denn gemäß BMF-Schreiben vom 18. November 2009 wird hier eine 100-prozentige Betriebsnutzung unterstellt. Problematisch kann es werden, wenn der Fuhrparkbetreiber das Firmenfahrzeug selbst nutzen will.

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Wird der private Nutzungsanteil nach der 1-Prozent-Regel ermittelt, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine mehr als 10-prozentige außerbetriebliche Nutzung vorliegt und die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags versagt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juni 2013). Ein Nachweis, dass das Fahrzeug mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird, kann hier nur über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Firmenwagen im Erwerbs- und Folgejahr zunächst einem Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und erst ab dem dritten Jahr selbst zu nutzen. Damit wäre die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages auch erfüllt.

Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regel

Gibt es für Importfahrzeuge keinen inländischen Bruttolistenpreis, sollte der private Nutzungsanteil mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden.
Artikel lesen

Damit sind jedoch noch nicht alle Hürden überwunden. Unlängst hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu § 7 g EStG (alte Fassung) entschieden (Az.: X R 33/16; Vorinstanz FG München, Außensenat Augsburg), dass die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Absatz 3 EStG a.F. ausgeschlossen ist, soweit die geplanten Aufwendungen für einen Pkw aus dem höchsten Preissegment als unangemessen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Aufwand pro Kilometer?

In dem hier zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer für eine Limousine und einen Sportwagen mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von jeweils über 400.000 Euro eine Ansparrücklage gebildet. Die zeitlichen und formellen Voraussetzungen wie Dauer, Betriebsgröße und Höhe des Abzugsbetrags waren erfüllt.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut als angemessen anzusehen seien, und erkannte die Ansparrücklage nicht an. Nach erfolglosem Vorverfahren ging der Unternehmer vor dem Bundesfinanzhof in Revision. Er hielt die Auffassung der Finanzverwaltung für realitätsfern und sah in der Höhe des von ihm geltend gemachten Abzugsbetrages keinen unangemessenen Aufwand.

Wann ist eine Fahrt eine Dienstfahrt?

Der Streit um die erste Tätigkeitsstätte hat einige Verfahren vor Finanzgerichten nach sich gezogen. Eine Übersicht.
Artikel lesen

Die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG beziehe sich auf Betriebsausgaben, die Ansparrücklage sei aber außerhalb der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Zudem sei bei den hochpreisigen Luxusfahrzeugen mit keinerlei Wertverlust zu rechnen. Schließlich wurde unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 29. April 2014) geltend gemacht, dass sich die Angemessenheit eines Fahrzeugs nicht nach den Anschaffungskosten, sondern nach dem Aufwand pro Kilometer richte.

Unangemessene Kfz-Aufwendungen

Die vom Kläger vorgetragenen Argumente überzeugten die Bundesfinanzrichter nicht. Sie definierten den Begriff der Betriebsausgaben als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach umfasst der Begriff der Aufwendungen nicht nur die tatsächlichen Ausgaben, sondern darüber hinaus auch jeglichen betrieblichen Aufwand im Sinne aller Wertabflüsse, und er bezieht die Ansparabschreibung schon ihrer Entstehungsgesichte nach mit ein.

Der Ansatz der Ansparrücklage führt danach zu steuerminderndem Aufwand und fällt nach der Erkenntnis des Bundesfinanzhofs somit unter den zuvor recht weit gefassten Begriff der Betriebsausgaben. Des Weiteren wurde auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zu unangemessenen Kfz-Aufwendungen verwiesen, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23. November 1988 – ergangen zur Einschränkung von erhöhten Absetzungen und Sonder-AfA. Daraus ergibt sich, dass für die vorgelagerte Ansparrücklage kein Raum besteht, wenn dem Einschränkungen der Regel AfA entgegenstehen.

Rote Linie je nach Einzelfall

Zwar soll, so die weitere Begründung, § 7g Absatz 3 EstG, gerade kleinen und mittleren Betrieben Steuerstundung die Investitionsfinanzierung erleichtern, nicht jedoch die Finanzierung unangemessener Repräsentationsaufwendungen fördern, wenn sie nicht unerheblich auch die private Sphäre des Steuerpflichtigen berühren und daher grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Die hier dargestellte höchstrichterliche Entscheidung ist zwar noch zur Altfassung des § 7 g EStG (Ansparabschreibung) ergangen, es ist jedoch anzunehmen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch auf den neugestalteten § 7 g EStG (jetzt Investitionsabzugsbetrag) anwenden wird.

Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit

Muss ein Firmenwagennutzer trotz ärztlich verordnetem Fahrverbot geldwerten Vorteil zahlen? Nein, sagen die Finanzrichter, formulieren aber Einschränkungen.
Artikel lesen

Die Anschaffung eines teuren und schnellen Kraftwagens ist nicht stets unangemessen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, vielmehr sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls wie Unternehmensgröße, nachhaltiger Umsatz und Gewinn sowie die Frage der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg zu berücksichtigen.

In einem weiteren Fall war der Investitionsabzugsbetrag für ein SUV mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 120.000 Euro unbeanstandet geblieben. Inwieweit die Finanzverwaltung hier eine rote Linie ziehen wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsprechung

Urteil: Augen auf beim Dienstrad-Überlassungsvertrag

Wer seinen Mitarbeitern ein Leasing-Dienstrad zur Verfügung stellt, kann die Leasingraten beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht immer zurückfordern.

    • Recht, Fahrrad, Alternative Mobilität
Auch wer ein Luxus-SUV wie den Alpina BX7 fährt, kann bei einem Rotlicht-Verstoß nicht aufgrund von Marke oder Modell zur Zahlung höherer Bußgelder verdonnert werden.

Urteil

Rotlichtverstoß: SUV allein reicht nicht für höheres Bußgeld

Das OLG Frankfurt hebt das Urteil am Amtsgericht auf, nach dem ein SUV-Fahrer für eine Rotfahrt draufzahlen musste.

    • SUV, Urteile

Marktübersicht Ladeinfrastruktur im Fuhrpark

So geht Ladeinfrastruktur im Unternehmen

Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur am Unternehmen ist aufwendig, aber vorteilhaft. Diese Faktoren gilt es dabei laut Branchenexperten zu berücksichtigen.

    • Elektro-Antrieb, Fuhrparkmanagement, Fuhrparkberatung, Fuhrparkwissen, Hybrid-Antrieb, Marktübersicht

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!