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Mit im Fahrzeug angebrachten Dashcams kann das Geschehen im Straßenverkehr aufgezeichnet werden. Durch diese Aufzeichnung werden zwangsläufig auch fremde, möglicherweise unbeteiligte Personen erfasst. Mit der Aufzeichnung werden deshalb personenbezogene Daten verarbeitet.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Ist der Einsatz von Dashcams in Firmenwagen erlaubt?

Die Aufzeichnungen von Dashcams könnten bei streitigen Verkehrsunfällen durchaus ein probates Beweismittel schaffen, wenn da nicht die Datenschutzgrundverordnung wäre. Was ist erlaubt und was verboten?

Immer häufiger denken Flottenbetreiber darüber nach, sogenannte Dashcams in ihre Firmenfahrzeuge installieren zu lassen. Hintergrund ist meist, Beweise im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu sichern, um damit besser die Schuldfrage klären zu können. Denn jeder Fuhrparkleiter weiß, wie zeitintensiv und kompliziert eine Schadenabwicklung mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung sein kann, wenn nicht eindeutig feststeht, wer den Verkehrsunfall verschuldet hat. Aufgrund der strengen datenschutzrechtlichen Regelungen, die die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgibt, besteht aber im gewerblichen Fuhrpark Verunsicherung darüber, was hier erlaubt ist und was verboten ist.

Mit im Fahrzeug angebrachten Dashcams kann das Geschehen im Straßenverkehr aufgezeichnet werden. Durch diese Aufzeichnung werden zwangsläufig auch fremde, möglicherweise unbeteiligte Personen erfasst. Das können Fußgänger, Radfahrer, andere Autofahrer oder einfach auch nur Kennzeichen anderer Kraftfahrzeuge sein. Mit der Aufzeichnung werden deshalb personenbezogene Daten verarbeitet. Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr haben ein berechtigtes Interesse daran, nicht ohne einen rechtlichen Grund aufgezeichnet zu werden. Wer also rechtsgrundlos Videoaufzeichnungen vornimmt, greift damit in erheblichem Umfang in die Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Dritter ein. Daher ist es von besonderer Bedeutung, darüber Klarheit zu schaffen, in welchem Rechtsrahmen Aufzeichnungen statthaft sind. Denn es hat sich langsam herumgesprochen, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung mit ganz erheblichen Bußgeldern geahndet werden können.

Das sagt die DSGVO

Der Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Daraus ergibt sich somit eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen, also demjenigen, der eine Dashcam einsetzt und den Interessen des Betroffenen, also jenen Personen, die gefilmt werden oder deren Fahrzeugkennzeichen aufgenommen wird. Denn auch bei Kennzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten, da mittels Kennzeichenabfrage eine Halterfeststellung möglich ist.

Rotierende Aufzeichnungen sind unzulässig

Werden also permanent und ohne besonderen Anlass Aufzeichnungen im Straßenverkehr vorgenommen, liegt darin kein schutzwürdiges Interesse des Verantwortlichen. In diesem Fall überwiegen die Interessen der Betroffenen. Denn jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Personen wissen in der Regel nicht, dass sie gefilmt werden. Sie haben keine Kenntnis darüber, was mit dem Filmmaterial passiert, wem es zur Verfügung gestellt wird oder wann es gelöscht wird. Daraus folgt, dass Dashcams, die bei Fahrtantritt aktiviert werden und aufzeichnen, bis der Speicher voll ist, um dann mit neuen Aufzeichnungen die ältesten wieder zu überschreiben, unzulässig sind. Solche rotierenden Aufzeichnungen stellen einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar.

In diesem Zusammenhang wird immer wieder auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.05.2018 verwiesen (Az. VI ZR 233/17), in der das Bildmaterial als Beweismittel in einem Zivilrechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls zugelassen wurde. In diesem Einzelfall hatte zwar das Gericht unter Abwägung sämtlicher Interessen die Aufzeichnung, trotz rotierender Aufzeichnung, zugelassen, weil sich aus dem Bildmaterial eindeutig ergab, wer den Verkehrsunfall verschuldet hatte, gleichzeitig stellte das Gericht jedoch fest, dass die Verwendung der Kamera einen rechtswidrigen Eingriff nach der DSGVO darstellte.

Auf die Aufzeichnungsmethode der Dashcam kommt es an

Daher ist es bei der Auswahl einer Dashcam wichtig, darauf zu achten, dass diese nur Anlass bezogenen aufzeichnet. Dies bedeutet, dass das Erfassen und Abspeichern von Bildmaterial in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem auslösenden Ereignis steht. Da es in der Regel nicht möglich ist, eine Aktivierung der Kamera erst vorzunehmen, bevor das schädigende Ereignis, z.B. ein Verkehrsunfall, eintritt, wird es in der Praxis für zulässig erachtet, wenn eine Kamera die letzten 30 Sekunden vor dem auslösenden Ereignis mit aufnimmt. Nimmt etwa die Dashcam eine Erschütterung oder eine erhebliche Beschleunigung wahr, was auf einen Verkehrsunfall hindeuten kann, werden die letzten 30 Sekunden mit abgespeichert. Wichtig ist aber auch hier zu wissen, dass solche Aufzeichnungen gelöscht werden müssen, sollte sich herausstellen, dass ein starkes Bremsen, Beschleunigen oder die Erschütterung nichts mit einem Schadensereignis zu tun hatte.

Problematisch ist auch bei der anlassbezogenen Fertigung von Videoaufnahmen die Einhaltung von Informationspflichten, die dem Verantwortlichen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen auferlegt sind. Denn nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO sind den Betroffenen umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt nicht etwa erst, wenn eine betroffene Person danach fragt, sondern sie muss zum Zeitpunkt der Erhebung, also der Erstellung der Bildaufnahme bereits erteilt werden. Hier empfiehlt es sich, bereits am Fahrzeug und von außen gut erkennbar einen Hinweis auf eine im Fahrzeug befindliche Dashcam anzubringen. Das kann z.B. in Form eines Piktogramms als Aufkleber erfolgen. Da auf einem Fahrzeug in der Regel jedoch nicht sämtliche nach Art. 13 DS-GVO erforderliche Informationen angebracht werden können, bietet es sich insbesondere bei Firmenfahrzeugen an, neben dem Namen des Verantwortlichen, also der Firma auch eine einprägsame Internetadresse anzugeben. Auf dieser Internetadresse können dann sämtliche nach der Datenschutzgrundverordnung erforderlichen Informationen abgerufen werden.

Aufzeichnung ohne Anlass hat Bußgeld zur Folge

Setzt also ein Flottenbetreiber Dashcams ein, die ohne Anlass Aufzeichnungen im Straßenverkehr vornehmen, oder kommt er bei dem Einsatz einer Kamera, die nur unter bestimmten Vorbedingungen aufzeichnet, seinen Informationspflichten nicht nach, muss das Unternehmen mit einem erheblichen Bußgeld rechnen. Bereits bei einem Verstoß durch Privatpersonen muss bei der rechtswidrigen Nutzung einer Dashcam mit einem Bußgeld i.H.v. 500 € gerechnet werden. Für Unternehmen wird zur Bemessung des Bußgeldes von den Landesdatenschutzbehörden in der Regel das „Konzept zur Bußgeldbemessung“ der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gemacht. Danach werden die Bußgelder in fünf Schritten festgelegt. Zunächst erfolgt eine Einordnung in eine bestimmte Größenklasse, danach wird der mittlere Jahresumsatz in der jeweiligen Untergruppe einer Größenklasse bestimmt und ein wirtschaftlicher Grund wird ermittelt. Dieser Grundwert wird mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert und dieser Wert anhand täterbezogener oder sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst. Bei dieser Berechnung können dann sehr schnell sehr hohe Bußgelder entstehen.

Fazit

Wer als Unternehmen aber die vorgenannten Grundsätze beachtet und nur Kameras zum Einsatz bringt, die die Kriterien einer anlassbezogenen Bildspeicherung erfüllen und den Informationspflichten nach der DS-GVO nachkommt, kann damit bei streitigen Verkehrsunfällen durchaus ein probates Beweismittel schaffen.

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