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Steuerrecht

Wechselkennzeichen: Steuerrisiko vorhanden

Wechselkennzeichen lassen sich an verschiedene Autos montieren. Aber was bedeutet das für die Versteuerung bei Privatnutzung?

Von Detlef G. A. Juhrich

Seit dem 1. Juli 2012 sind in Deutschland Wechselkennzeichen erlaubt. Mit einem Nummernschild können dann mehrere Fahrzeuge genutzt werden. Das gilt auch für Dienstwagen. Im Sommer ein sportliches Cabrio und im Winter ein robuster SUV? Kein Problem – auch wenn natürlich immer nur ein Fahrzeug auf die Straße darf, ist der Fahrzeugwechsel vollkommen unproblematisch. Weitere Vorteile des Wechselkennzeichens sind günstigere Konditionen bei Zulassung und Versicherung.

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Was gilt für die Besteuerung?

Aber was passiert mit der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils, wenn verschiedene Fahrzeuge mit einem Kennzeichen unterwegs sind? Liegt der Besteuerung dann ein Durchschnittswert zugrunde? Oder muss für beide Fahrzeuge jährlich ein geldwerter Vorteil erfasst werden oder nur für das jeweils genutzte Fahrzeug?

Diese Frage beschäftigte auch einen Bundestagsabgeordneten der Linken. Er fragte deshalb beim Bundesfinanzministerium an, ob in einem solchen Fall für beide Fahrzeuge der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Methode zu erfassen sei. Am 10. November 2014 antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Michael Meister darauf wie folgt (Bundestagsdrucksache 18/3215 vom 14. November 2014): "Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Dienstwagen beziehungsweise Kraftfahrzeuge privat nutzen, so ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug ein pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Ausnahmen hiervon sind nur dann möglich, wenn die zur Verfügung gestellten Kraftfahrtzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, nicht genutzt werden. Diese Ausnahmen können auch in Fällen der Nutzung eines Wechselkennzeichens vorliegen. Eine Stellungnahme durch ein BMF-Schreiben ist gegenwärtig nicht vorgesehen."

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Hin und her beim Wechselkennzeichen

Eine erfreuliche Botschaft für die Nutzer von Wechselkennzeichendienstwagen. Da aufgrund des Wechselkennzeichens nicht beide Dienstwagen gleichzeitig genutzt werden können, sondern nur nacheinander, ist der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent Regelung nur einmal zu erfassen. Dies hatte in Anlehnung an das bereits vor geraumer Zeit von der Finanzverwaltung gekippte so genannte "Junggesellenprivileg" zu erfolgen, indem der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung von dem Dienstwagen mit dem höchsten inländischen Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung und inklusive Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfassen ist. Der günstigere Dienstwagen bleibt bei der Berechnung des Nutzungswertanteils außen vor.

Drei Jahre später dann eine Kehrtwende. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erließ die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main am 18. Mai 2017 zu dieser Frage eine Rundverfügung (Az.: S 2145 – 015 – St 210): "Bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Entnahme dann anzusetzen, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch für private Zwecke tatsächlich genutzt wird (siehe hierzu auch BMF vom 18. November 2009, BStBl. II 2009, 1326 und vom 15. November 2012, BStBl. II 2012, 1099). Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Kraftfahrzeuge eine Entnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens."

Diese Ansicht der Finanzverwaltung steht der Aussage des Bundesfinanzministeriums diametral entgegen. Warum die Finanzbehörde zu dieser gegenteiligen Verwaltungsauffassung genommen ist, ist aus der Verfügung nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass es sich bei der ersten Anfrage um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, im zweiten Fall aber um einen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften gehandelt hat, hat bei der Entscheidungsfindung sicherlich keine Rolle gespielt. Unternehmen und Dienstwagennutzer mit Wechselkennzeichen werden sich bei Lohnsteuerprüfungen daher auf Nachforderungen einstellen müssen, da die Außenprüfer derartige Fälle aufgreifen und auch eine Nutzungsentnahme für den preiswerteren zweiten Dienstwagen feststellen werden.

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Steuerproblematik Wechselkennzeichen: Was tun?

Was lässt sich also tun, damit das Wechselkennzeichen nicht zur Steuerfalle wird? Da gibt es zunächst einmal die Klagemöglichkeit vor dem Finanzgericht. Ob in dieser Sache bereits aktuelle Verfahren anhängig sind, ist nicht bekannt. Da der Erlass mit den Finanzbehörden von Bund und Ländern abgestimmt ist und somit eine einheitliche Verwaltungsmeinung vorliegt, ist ein Erfolg vor dem Finanzgericht zumindest ungewiss.

Im Vorfeld des Umstiegs auf ein Wechselkennzeichen kann für diesen noch zu verwirklichenden Sachverhalt bei der Finanzverwaltung eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft eingeholt werden. Die Antwort wird sicherlich abschlägig sein, da die Finanzämter auf die Rundverfügung der OFD Frankfurt/Main verweisen werden.

Erfolgversprechender ist da schon der Umstieg auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Für jeden Dienstwagen ein Fahrtenbuch, sorgfältig, zeitnah und korrekt geführt, manuell oder elektronisch. Das sollte vom Finanzamt anerkannt werden. Das ist natürlich mit Mühe und Aufwand verbunden, den manch ein Dienstwagennutzer scheut.

Schlupfloch: Kennzeichenwechsel zum Monatswechsel

Bleibt nur noch die Ein-Prozent-Regel. Für beide Fahrzeuge, also mit doppeltem Privatanteil? Nein, hier bietet die Steuerrechtsprechung bei geschickter Gestaltung ein Schlupfloch. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Januar 2017 (Az.: 10 K 1932/16 E) entschieden, dass, wenn ein Dienstwagen nachweislich einen vollen Monat stillgelegt wurde, von einer Versteuerung der Privatnutzung für diesen Monat abzusehen ist. Um dies zu erreichen, sollte der Kennzeichenwechsel zwingend immer zum Monatswechsel, keinesfalls jedoch während eines laufenden Monats erfolgen, denn dann wäre für beide Dienstwagen ein Privatnutzungsanteil anzusetzen. Zudem sollte auch auf eine korrekte Nachweisführung der jeweiligen Fahrzeugstilllegung geachtet werden.

Ein kleines Restrisiko verbleibt jedoch noch. Die Finanzverwaltung könnte derartige Gestaltungen als missbräuchlich ansehen und aufgreifen. Dann müsste der Bundesfinanzhof entscheiden.

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