Kraftstoffkosten bei der Dienstwagen-Versteuerung per Fahrtenbuch: Ohne konkrete Belege geht nichts.
Foto: zhu difeng - stock.adobe.com
Kraftstoffkosten bei der Dienstwagen-Versteuerung per Fahrtenbuch: Ohne konkrete Belege geht nichts.

Inhaltsverzeichnis

Fuhrparkrecht

Dienstwagenversteuerung: Auf die Belege kommt es an

Wer die Privatnutzung von Dienstwagen per Fahrtenbuch versteuert, sollte für alle Kostenarten detaillierte Belege parat haben.

Das ist ein offenes Geheimnis: Überlässt der Arbeitgeber Beschäftigten ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung, handelt es sich um einen sogenannten Sachbezug – und der muss versteuert werden. Häufig wird dafür die sogenannte Pauschalmethode verwendet, bei der für die Versteuerung der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen vornehmlich privat nutzen, ist diese Pauschalmethode meist die günstigere Abrechnungsvariante.

Wird das Firmenfahrzeug aber vornehmlich dienstlich genutzt, weil der Arbeitnehmer zum Beispiel im Außendienst tätig ist, kann eine Versteuerung nach Fahrtenbuch sinnvoll sein. Bei dieser individuellen Berechnung erfolgt die Versteuerung für die private Nutzung des Dienstwagens nach den tatsächlich gefahrenen Privatkilometern. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass ein solches Fahrtenbuch korrekt und fehlerfrei geführt wird. Ebenso wichtig ist die Berechnung der für das Firmenfahrzeug aufgewendeten gesamten Kraftfahrzeugkosten pro Kalenderjahr. Denn aus diesen Vollkosten ermittelt sich der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil für die private Nutzung eines Firmenwagens. Und dazu zählen unter anderem die Treibstoffkosten. Erst im Dezember 2022 hat der Bundesfinanzhof hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2022, Az. VI R 44/22).

Richter erhöhen Sachschadensumme bei Unfallflucht

Ab welcher Summe ein Sachschaden bei Unfallflucht bedeutend ist, legte jetzt das Landgericht Hamburg neu fest und erhöhte die Grenze auf 1.800 Euro brutto.
Artikel lesen

Schätzung der Kraftstoffkosten? Schwierig!

In dem vom höchsten deutschen Finanzgericht entschiedenen Fall ging es um Treibstoffkosten für Firmenwagen, die Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen worden waren. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgte über die Fahrtenbuchmethode. Der Arbeitgeber verfügte über eine betriebsinterne Tankstelle, über die die Fahrzeuge betankt wurden. Eine Verbrauchsanzeige oder Preisanzeige besaß die Tanksäule nicht. Es war daher nicht möglich, den konkreten Verbrauch und die konkreten Tankkosten pro Fahrzeug gesondert zu berechnen. Der Arbeitgeber löste das Problem, indem er Durchschnittswerte für die Berechnung der Treibstoffkosten zugrunde legte. Dies erfolgte anhand des vom jeweiligen Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauchs im innerstädtischen Verkehr und anhand des durchschnittlichen Liter-Einkaufspreises des Kraftstoffs für die betriebseigene Tankstelle. Für diese Gesamtkraftstoffkosten nutzte der Arbeitgeber die Rechnungen seines Lieferanten. Vorsorglich fügte der Arbeitgeber zu den so errechneten Treibstoffkosten pro Fahrzeug noch einen Sicherheitsaufschlag zu.

Das zuständige Finanzamt gab sich mit einer Schätzung der Kosten jedoch nicht zufrieden und versteuerte die Firmenfahrzeuge über die Ein-Prozent-Methode, also über die Pauschalversteuerung. Dies führte zu einer nicht unerheblichen Nachversteuerung für die private Nutzung der Dienstwagen. Nach dem Einspruch des Arbeitgebers musste sich zunächst das Finanzgericht München mit dem Fall befassten und gab dem Arbeitgeber recht. Wegen der vom Finanzamt eingelegten Revision landete der Fall schließlich beim Bundesfinanzhof. Dieser hob das Urteil der unteren Instanz auf und entschied, dass eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen, in diesem Fall Treibstoffkosten, die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausschließt.

An Kostenbelegen geht nichts vorbei

In seinem Urteil führt der BFH aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Fahrtenbuchmethode nicht schon dann anzuwenden sei, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, welches das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beziehungsweise erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setze weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.

Die Fahrtenbuchmethode gründe damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Fahrtstrecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits – nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten für die überlassenen Fahrzeuge schließe damit zwangsläufig die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus. Das Gericht stellte auch klar, dass ein Sicherheitszuschlag, der möglicherweise sogar zu höheren Gesamtkosten führt als tatsächlich angefallen, an der Notwendigkeit einer belegmäßigen Erfassung nichts ändere.

Grünes Licht bei Ladestationen

Arbeitgeber, die statt einer betriebseigenen Tankstelle ihren Mitarbeitern für elektrische Dienstwagen Ladevorrichtungen auf dem Firmengelände zur Verfügung stellen, können hingegen beruhigt sein. Hier ist eine belegmäßige Erfassung pro Firmenfahrzeug für den verbrauchten Strom und die Höhe der Stromkosten nicht erforderlich. Nach § 3 Nr. 46 Einkommenssteuergesetz sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) steuerfrei. Diese Stromkosten finden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils daher keine Berücksichtigung.

Das könnte Sie auch interessieren:

Wer erkrankt, muss Dienstrad-Leasingrate selbst zahlen

Jobräder werden immer beliebter. Fällt ein Arbeitnehmer längerfristig aus, muss er aber die Kosten für ein per Lohnumwandlung finanziertes Fahrrad übernehmen.
Artikel lesen

Unfalldatenspeicher: Knifflige Frage der Datennutzung

Ab Juli 2024 wird er Pflicht, der Unfalldatenspeicher (EDR). Aber wer hat Zugriff auf die Daten, nachdem es gekracht hat?
Artikel lesen

Verbrenner an der Ladesäule: Abschleppen ok

Ein Auto mit Verbrennungsmotor an der Ladesäule geparkt und abgeschleppt worden? Das geht in Ordnung, so das Oberverwaltungsgericht Münster.
Artikel lesen
Die Teilschätzung von Kosten kann mit Blick auf die Fahrtenbuchführung problematisch sein.

Experten-Tipp

Fahrtenbuchmethode: Teilschätzung zulässig?

Wer ein Fahrtenbuch führt, aber nicht alle Kosten belegen kann, hat unter Umständen ein Problem. Zum Beispiel bei der Verbrauchsschätzung.

    • Fahrtenbuch, Steuern

Dienstwagenversteuerung

Dienstwagen: Steuern vermeiden mit Privatnutzungsverbot

Wer seinen Dienstwagen nicht privat nutzt, muss auch keinen geldwerten Vorteil versteuern. Privatnutzungsverbote können helfen. Was Sie beachten müssen.

    • Steuern, Dienstwagennutzung

Steuerrecht

Wechselkennzeichen: Steuerrisiko vorhanden

Wechselkennzeichen lassen sich an verschiedene Autos montieren. Aber was bedeutet das für die Versteuerung bei Privatnutzung?

    • Steuern

Wertansatz

Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regel

Gibt es für Importfahrzeuge keinen inländischen Bruttolistenpreis, sollte der private Nutzungsanteil mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden.

    • Steuern, Dienstwagennutzung

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!