Achtung bei der Akku-Miete: Fuhrparkmanager sollten das Kleingedruckte in den AGB genau lesen. Der Autohersteller kann bei Bedarf das Aufladen des Akkus sperren.  
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Achtung bei der Akku-Miete: Fuhrparkmanager sollten das Kleingedruckte in den AGB genau lesen. Der Autohersteller kann bei Bedarf das Aufladen des Akkus sperren.  

Inhaltsverzeichnis

BGH Urteil

E-Autos: Vorsicht bei der Akku-Miete

Hersteller von E-Fahrzeugen können laut AGB das Laden gemieteter Akkus aus der Ferne sperren und somit das Fahrzeug unbrauchbar machen. Der BGH hat diese Klauseln überprüft und ein Urteil gefällt.

Es ist allgemein bekannt, dass die wiederaufladbare Batterie das Herzstück eines jeden Elektrofahrzeugs ist. Ebenfalls ist bekannt, dass die Reichweite von Elektrofahrzeugen über die Zeit wegen Batterieverschleiß abnimmt. Daher bieten einige Fahrzeughersteller bzw. für sie tätige Dienstleister neben dem Fahrzeugkauf einschließlich Fahrzeugbatterie auch die Möglichkeit an, stattdessen den Akku zu mieten. Waren es in der Vergangenheit noch eine größere Anzahl von Herstellern, die ein solches Geschäftsmodell angeboten haben, sind es heute nur noch französische Autohersteller, die diesen Weg beschreiten. Ob die Batteriemiete weiterhin eine Zukunft hat, mag allerdings bezweifelt werden. Grund hierfür ist nicht nur die schwierigere Verwertung von Elektrofahrzeugen mit gemieteter Batterie auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Zunächst scheint das Mietmodell einige Vorzüge zu haben, da der Kaufpreis für das Elektrofahrzeug erheblich sinkt und die Batterie nach Ablauf der Mietzeit einfach getauscht werden kann. Ob bei einer Gesamtkostenbetrachtung die Batteriemiete tatsächlich die kostengünstigere Alternative zum Kauf ist, sollte in jedem Fall vorab geprüft werden, bevor ein Batterie-Mietvertrag abgeschlossen wird.

Akku-Miete: Was steht im Kleingedruckten?

Neben den betriebswirtschaftlichen Erwägungen sollten Fuhrparkmanager, die Elektrofahrzeuge und Akku gesondert anschaffen möchten, auch die Mietbedingungen für solche Akkus genau lesen. Denn bisher haben die Vermieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass bei einer fristlosen Vertragskündigung der Vermieter berechtigt ist, die Wiederaufladbarkeit der Autobatterie mit einer kurzen Ankündigungsfrist einfach zu sperren. So heißt es dann in den AGB etwa: „Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.“

Ist eine Sperrung in Allgemeinen Batterie-Mietbedingenen überhaupt zulässig ?

Wurde also von Mieterseite z.B. die Mietrate nicht rechtzeitig gezahlt, kann danach der Vermieter das Laden des Elektrofahrzeugs unterbinden, womit faktisch das Fahrzeug nicht mehr weiter genutzt werden kann. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mieter berechtigterweise die Zahlung eingestellt oder gemindert hat, weil etwa die Batterie nicht die Eigenschaften aufweist, die vertraglich versprochen waren oder ein sonstiger technischer Mangel vorliegt. Ob eine solche Sperrung in Allgemeinen Batterie-Mietbedingenen überhaupt zulässig ist, damit musste sich der Bundesgerichtshof im Oktober letzten Jahres befassen. In dem zu entscheidenden Fall war die Batterie von einer Bank vermietet worden, die eine Abschaltmöglichkeit „im Kleingedruckten“ vorgesehen hatte. Der BGH hat hierzu eine klare Meinung: Solche Klauseln sind unzulässig, weil sie eine unfaire Risikoverteilung vornehmen. Mit der einseitigen Option der Sperrung der Auflademöglichkeit trage allein der Mieter im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Vermieter das Nutzungsrisiko. Dieses Risiko bestünde auch dann, wenn die Minderung oder Einstellung der Miete berechtigt gewesen sei. Eine solche Regelung in AGB widerspreche zudem dem gesetzlichen Leitbild der Miete. Denn anders als beim Leasing, ist es für die Miete typisch, dass nach Überlassung des Mietobjekts an den Mieter das Risiko der Nutzung und damit auch der Abnutzung weiterhin beim Vermieter liegt. Nutzt ein Mieter die Mietsache unberechtigt weiter, könne der Vermieter nach einer berechtigten Kündigung eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. Zudem stünde es jedem Vermieter frei, sich durch eine Mietkaution abzusichern. Damit seien seine Vermieterrechte ausreichend geschützt, so der VII. Senat des Bundesgerichtshofs.

Eindeutiges BGH Urteil

Wollte man eine solche Klausel als zulässig ansehen, wäre der Mieter dem Vermieter schutzlos ausgeliefert. Da Autobatterien bei Elektrofahrzeugen zudem in der Regel herstellergebunden seien, könne der Akku auch nicht einfach durch ein Modell eines anderen Herstellers ausgetauscht werden. Eine solche Klausel ist daher wegen einseitiger Benachteiligung des Mieters entgegen dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB unzulässig und damit unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2022, Az: XII ZR 89/21). Auch diese gerichtliche Entscheidung dürfte dazu beitragen, dass das Mietmodell keine Zukunft hat.

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