Detlef G.A. Juhrich
Oftmals wird bei Dienstwagenüberlassung eine Kostenbeteiligung des Mitarbeiters für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs vereinbart, um den Arbeitnehmer, insbesondere bei ausufernder Privatnutzung, mit in die Pflicht zu nehmen. Diese Zuzahlungen mindern den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode - es ist dann weniger zu versteuern. Dies ist nach den Lohnsteuerrichtlinien aber nur bei Vereinbarung eines Barzuschusses (z.B. 100 Euro Zuzahlung pro Monat), nicht jedoch bei einer Beteiligung an den laufenden Kosten (z.B. Übernahme von Treibstoff oder Reparaturen) möglich. Diese Kostenübernahme blieb bei der Berechnung des geldwerten Vorteils bislang unberücksichtigt. Der Dienstwagennutzer hatte trotz Kostentragung den vollen geldwerten Vorteil zu versteuern.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit zwei am 15. Februar 2017 veröffentlichten Urteilen (Az.: VI R 2/15 sowie AZ.: VI R 49/14, beide vom 30.11.2016) eine neue Rechtslage geschaffen.
Geklagt hatte im ersten Fall (VI R 2/15) ein Dienstwagennutzer, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, sämtliche Kraftstoffkosten des ihm überlassenen Dienstfahrzeugs selbst zu tragen. Dies betrugen im Streitjahr rund 5.600 Euro. Alle übrigen Kosten des Fahrzeugs (Anschaffung, Steuer, Versicherung, Wartung und Reparatur) gingen zu Lasten der Arbeitgeberfirma. Der gemäß Ein-Prozent-Regel und unter Beachtung der oben genannten Richtlinien berechnete geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens betrug ca. 6.300 Euro.
Doppelbesteuerung der Arbeitnehmer
Hierin sah der Firmenangehörige eine Form der Doppelbesteuerung durch die Hintertür und begehrte in seiner Einkommensteuererklärung den Werbungskostenabzug der von ihm selbstgetragenen Kosten, musste sich aber bis zum Bundesfinanzhof durchkämpfen, ehe er zu seinem Recht kam. Anders als die Steuerverwaltung erkennt die Finanzjustiz auch bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten durch den Fahrzeugnutzer eine Minderung des lohnsteuerbaren geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers.
Maßgeblich für die Besteuerung soll der Vorteil sein, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter tatsächlich zuwendet. Sowohl die Bewertung nach der Ein-Prozent-Regel als auch die nach der Fahrtenbuchmethode gehen davon aus, dass alle mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug verbundenen Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.
Nutzer in der Nachweispflicht
Für die in den Verwaltungsanweisungen vorgegebene Differenzierung in Pauschalbeträge und einzeln zu übernehmende Kosten gibt es nach Auffassung des erkennenden Senats keinen tragfähigen Grund. Alle im Rahmen der Firmenwagenüberlassung dem Nutzer aufgebürdeten Kosten sind zur Vermeidung einer ungleichen Besteuerung in gleicher Weise zu behandeln.
Auch die stark vereinfachende und typisierende Bewertungspauschale nach der Ein-Prozent-Regel steht dem nicht entgegen. An anders lautender, älterer Rechtsprechung wird ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Hinsichtlich der selbst getragenen Kosten für den Dienstwagen trifft den Nutzer die objektive Feststellungslast. Er hat den von ihm getragenen fahrzeugbezogenen Aufwand im Einzelnen darzulegen und belastbar nachzuweisen, um die begehrte Steuerminderung zu erhalten.
Im vorliegenden Streitfall war der geforderte Nachweis wohl gegeben, denn im Ergebnis stellten die Finanzrichter eine Minderung des geldwerten Vorteils um die geltend gemachten Spritkosten fest, so dass noch ein zu versteuernder Restvorteil von 700 Euro verblieb.
Bei Null ist Schluss
Allerdings, und das ist der Tenor aus Urteil Nummer 2 (VI R 49/14), darf die Kompensation aus Privatnutzungsanteil und Zuzahlung nicht in den Negativbereich führen. Bei Null ist Schluss!
Daher war die Klage eines Arbeitnehmers, dessen privater, mit Hilfe eines korrekten Fahrtenbuchs ermittelter, Nutzungsanteil rund 4.500 Euro betrug, dem er ein jährliches für die Privatnutzung des ihm überlassenen Wagens an den Arbeitgeber zu zahlendes Nutzungsentgelt von rund 6.000 Euro entgegen setzte, nur zum Teil erfolgreich. Im Prinzip in Ordnung, urteilten die Bundesfinanzrichter: „Gute“ kann man damit aber nicht machen. Der Absicht des Steuerpflichtigen, aus dem errechneten Negativbetrag noch eine Steuerrückerstattung herauszubekommen, wurde von Seiten des Gerichts ein Riegel vorgeschoben. Nach der Urteilsbegründung ist der geldwerte Vorteil im Ergebnis mit null Euro zu bewerten, sofern das Nutzungsentgelt den Wert des geldwerten Vorteils übersteigt. Ein Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung ist nicht möglich.
Gerechtere Besteuerung der privaten Nutzung
Beide Urteile sind wichtige Meilensteine auf dem Weg zu einer gleichmäßigeren und gerechteren Besteuerung der privaten Dienstwagennutzung, da sie mit der bisher von der Finanzverwaltung praktizierten spitzfindigen Unterscheidung in Pauschalzuzahlung und tatsächlicher Kostenübernahme Schluss machen und einen einheitlichen Standard herstellen.
Andererseits dürfen die Urteile in ihrer Auswirkung auch nicht überschätzt werden, denn gut beratene Fuhrparkbetreiber haben sich in der Vergangenheit bei Dienstwagenüberlassungen mit Zuzahlung zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt an den in den Lohnsteuerrichtlinien kodifizierten Vorgaben orientiert und die für sie und ihre Mitarbeiter vorteilhafteste Gestaltung gewählt. Wer dies nicht gemacht hat, sollte sich in allen noch offenen Fällen auf die aktuelle Rechtsprechung berufen und Änderung beantragen.
Sinnvoll ist es, die Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Kostenübernahmen in der monatlichen Gehaltsabrechnung und nicht erst in der Einkommensteuererklärung vorzunehmen, da, falls die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind, auch noch eine Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeträgen winkt.
Sofern die besprochenen Urteile nicht durch Nichtanwendungserlass blockiert werden, wird die Finanzverwaltung wohl ihre Lohnsteuerrichtlinien anpassen müssen.