Falschparker aufgepasst: Wer mit seinem eigenen Auto auf einem Carsharing-Parkplatz parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das gilt laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. (Az.: 14 K 491/23) In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin gegen die von der Stadt erhobene Abschleppgebühr mit dem Argument geklagt, sie habe lediglich 11 Minuten geparkt, während zahlreiche weitere Carsharing-Plätz frei gewesen seien. Dem Gericht zufolge spielt das jedoch keine Rolle. Rechtlich gesehen steht demnach ein Fahrzeug, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, in einem absoluten Halteverbot. Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten würden, zitiert das Portal „RA-Online“ aus der Begründung. Zudem gehe auch von einem kurzen Parken eine negative Vorbildwirkung aus. (SP-X/MN)
Urteil
Parken: Carsharing-Platz gleich absolutes Halteverbot
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Wer nicht am Carsharing teilnimmt aber sein Fahrzeug auf einem Stellplatz dafür parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden.