Steht ein Supermarktparkplatz der Allgemeinheit zur Verfügung und ist öffentlich zugänglich, obwohl er Privatgrund ist, dürfen die Betreiber trotzdem die Daten der Halter von falsch geparkten Autos bei der Straßenverkehrsbehörde anfordern. Entscheidend ist dabei, dass der Parkplatz öffentlich zugänglich ist, wie das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte eine Pkw-Halterin die Parkzeit auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts um 20 Minuten überschritten. Der Händler besorgte sich von der Behörde die Halterdaten und stellte eine Rechnung. Die Autofahrerin ärgerte sich daraufhin vor allem über die Auskunftsfreude der Behörde. Da das Parkvergehen auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, verlangte sie vom Amt im Eilverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Das Verwaltungsgericht entschied gegen die Fahrzeughalterin. Bei der Weitergabe der Fahrzeugdaten sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die Allgemeinheit offenstehe, wie „RA-Online“ aus der Entscheidung zitiert. (Az.: 10 B 78/23). (SP-X/MN)