Von Alfons Wolf
Wer ein Elektroauto oder einen Plug-in-Hybrid als Firmenfahrzeug nutzt, muss für die Besteuerung des geldwerten nur den halben Listenpreis ansetzen. So wird aus der Ein-Prozent-Besteuerung in der Praxis eine 0,5-Prozent-Besteuerung. Für Fahrtenbuchnutzer gelten analog nur die Hälfte der Kosten (zum Beispiel für die Abschreibung oder Leasinggebühren).
Nun wird der Förderzeitraum ausgedehnt, und zwar für alle zwischen 2019 und 2030 gekauften oder geleasten Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge. Das gewährt Fuhrparkbetreibern eine langfristige Perspektive und Planungssicherheit.
Diese Kriterien sind entscheidend
Entscheidend für die Anwendung ist die Anschaffung des Fahrzeugs bis Ende 2030 und dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger das Fahrzeug erstmals nutzen darf. Jedoch kann die günstige Bewertung über den Förderzeitraum hinausgehen. Sie endet erst mit dem Moment, wenn es zu einem Halterwechsel kommt oder das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers ausscheidet.
Ist das Fahrzeug bereits im Jahr 2018 angeschafft worden, gilt die halbe Bemessungsgrundlage nur dann, wenn der Arbeitgeber diesen Wagen im Förderzeitraum erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt.
Außerdem müssen die Fahrzeuge einige technische Voraussetzung erfüllen, um als förderungswürdig im Sinne der Regelung anerkannt zu werden: Eine externe Aufladung (Plug-in-Hybrid) muss gegeben sein, Mildhybride oder auch Vollhybride ohne externe Lademöglichkeit sind also ausgeschlossen.
Darüber hinaus muss mindestens eines der zwei folgenden Kriterien erfüllt werden: Das Plug-in-Fahrzeug darf nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder die rein elektrische Reichweite muss bei mindestens 40 Kilometern liegen.
Weitere steuerliche Möglichkeiten
Wer das Fahrzeug früher angeschafft hat und auch schon einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, kann aber auf eine andere Subventionsregelung zurückgegriffen werden: Die Kosten des Batteriesystems dürfen vom Listenpreis abgezogen werden, wobei sich der Abzugsbetrag sich jährlich verkleinert.
Außerdem können Sie folgende steuerlichen Möglichkeiten für Ihre Fahrzeuge prüfen:
Befreiung von der Kfz-Steuer auf zehn Jahre bei Anmeldung zwischen 2016 bis 2020
Lohnsteuerfreie Übergabe der Ladevorrichtung an den Mitarbeiter
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Laden im Betrieb für private und dienstlich genutzte Fahrzeuge
Steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung für privates Aufladen (nur Pauschalen)
Rein elektrische Lieferfahrzeuge: Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung - zusätzlich zur regulären Abschreibung – zwischen 2020 und 2030
Wer genauer nachlesen möchten, findet die Steuerbegünstigung in Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz.