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Luxusauto mit Geld und Taschenrechner

Inhaltsverzeichnis

Steuerrecht

Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis

Sind Luxusautos nötig zur Förderung des Geschäftserfolgs? Die Antwort ist substanziell, wenn es um Absetzbarkeit und Vorsteuerabzug geht.

Von Detlef G. A. Juhrich

Wer seinen Erfolg als Unternehmer auch nach außen sichtbar machen möchte, leistet sich gerne teure Firmenwagen der oberen Preisklasse. Doch diese repräsentativen Dienstwagen ziehen nicht nur Neider magisch an, sondern auch das Finanzamt. Das führt schnell zu Steuerproblemen. Denn nicht alles, was Unternehmen für ihre Fahrzeuge steuerlich ansetzen, zählt zu den Betriebsausgaben, die die Steuern mindern.

Die Spezialwaffe des Finanzamts ist in diesem Zusammenhang der Paragraf 4 Absatz 5 Nr. 7 EStG: "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern…andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind." Dieser schlichte Satz hat die steuermindernden Absetzungsbeträge zahlreicher Ferrari, Lamborghini und anderer Luxuskarossen schon häufig auf ein bürgerliches Maß zu Recht gestutzt.

Keine Höchstbeträge im Gesetz

Doch nicht nur in der Ertragsbesteuerung, auch beim Vorsteuerabzug setzen Finanzverwaltung und Steuerrechtsprechung gerne den Rotstift an. Dabei bezieht sich die Steuerverwaltung auf Paragraf 15 Absatz 1a, Satz 1 UStG: "Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des Paragraf 4 Absatz 5 Nr. 1 bis 4, 7 oder des Paragraf 12 Nr. 1 des EStG gilt, entfallen."

Allerdings werden weder im Ertragssteuerrecht noch in der Umsatzsteuer Beträge genannt, die die Grenze zur Unangemessenheit aufzeigen. Für Geschäftsleute, die sich einen repräsentativen Geschäftswagen anschaffen wollen, ist es deshalb jedes Mal ein harter Kampf mit den Steuerbehörden, die Grenze zur Unangemessenheit auszuloten, der regelmäßig in der Endphase vor den Finanzgerichten endet.

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Auch der Vorsteuerabzug ist begrenzt

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13. September 2017 (Az.: 7 K 7234/15, Revision nicht zugelassen) festgestellt, dass jedenfalls dann eine Unangemessenheit vorliegen kann, wenn die Anschaffungskosten eines betrieblichen Pkw mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre beträgt. Daraus folgt, dass nicht nur die Absetzung, sondern auch der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugkauf begrenzt wurde.

So wurde der mögliche Vorsteuerabzug eines Unternehmers in Höhe von 34.369,89 Euro aus dem Erwerb eines Sportwagens auf 19.000 Euro begrenzt. Das entspricht einem Nettoanschaffungspreis von 100.000 Euro. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Verwendung des Sportwagens irgendeinen messbaren Einfluss auf die Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne habe. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass die Erteilung von Aufträgen davon abhängig gemacht wurde, dass der Geschäftsmann mit einen hochpreisigen Sportwagen bei seiner Kundschaft vorfahre.

Verschiedene Sichtweisen je nach Gericht

Auch das Finanzgericht Hamburg hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit dem Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von hochpreisigen Luxusautos zu befassen. Einmal ging es um den Vorsteuerabzug in Höhe von 47.656 Euro aus dem Erwerb eines Lamborghini durch ein Reinigungsunternehmen mit durchschnittlichen Gewinnen um 100.000 Euro. Der Wagen wurde vollumfänglich dem Betrieb zugeordnet, der private Nutzungsanteil korrekt nach der Ein-Prozent-Regel versteuert. Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 (Az.: 2 K 116/18) lehnten die hanseatischen Finanzrichter den Vorsteuerabzug komplett ab, da es sich bei dem Fahrzeug nach Auffassung des erkennenden Senats um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele und lediglich die Vorliebe des Geschäftsführers für schnelle Autos unterstreiche.

Hilfsweise hatte der Kläger beantragt, den Vorsteuerabzug für ein angemessenes Fahrzeug zu berücksichtigen, denn bei Totalversagung des Vorsteuerabzugs führe dies zu einer Strafsteuer, da die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel und ein späterer Verkauf des Wagens der Umsatzsteuer unterworfen würden. Dieses Argument konterte das Finanzgericht mit einem Hinweis auf Paragraf 4 Nr. 28 UStG und wies die Klage vollständig ab.

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Luxusauto als Geschäftsförderer

In einem weiteren Fall hatte das Hamburger Finanzgericht über den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 Euro) durch eine GmbH zu entscheiden. Mit Urteil vom 27. September 2018 (Az.: 3 K 96/17) sah das Gericht hier erstaunlicherweise keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand, sondern erkannte den Vorsteuerabzug vollumfänglich an. Und das, obwohl die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren zunächst Verluste und später nur minimale Gewinne ausweisen konnte.

Der Kläger, Geschäftsführer der Gesellschaft, die sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen befasst, führte aus, den Wagen regelmäßig bei Netzwerktreffen eingesetzt worden, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potenzieller Investoren benötigt worden. Dies schien die Richter überzeugt zu haben, denn schlussendlich gingen sie davon aus, dass die Anschaffung des Ferrari California für die Firma ein nützliches Instrument für die Eröffnung substantieller Geschäftschancen sei und gewährten den begehrten Vorsteuerabzug in vollem Umfang.

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Schwierige Grenzziehung im Steuerrecht

Diese drei Urteile zeigen, dass von der Vollversagung über eine Quotenlösung bis zum Vollabzug der Vorsteuer alles möglich ist. Die Angemessenheit kann nicht an festen Wertgrenzen ausgemacht werden. Die Finanzverwaltung verweist auf den ordentlichen und gewissenhaften Unternehmer. Angemessen ist ein Fahrzeugkauf danach, wenn ihn der Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile auf sich genommen hätte. Dabei spielen die Größe des Unternehmens, Umsatz und Gewinn sowie die Bedeutung der Repräsentation und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben eine gewisse Rolle.

Was für den einen Luxus ist, ist für den anderen also noch angemessen. Die Grenzziehung ist schwierig und man wird sich wohl weiterhin in jedem Einzelfall mühevoll und zeitaufwendig mit Finanzverwaltung und Steuergerichtsbarkeit auseinandersetzen und dabei auch auf böse Überraschungen gefasst sein müssen.

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