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lächelnde autofahrerin

Dienstwagennutzung

Steuerrecht: Anscheinsbeweis spricht für Privatfahrten

Ob Dienstfahrzeuge wirklich privat genutzt werden, ist oft eine steuerliche Streitfrage. Im Zweifel meinen die Gerichte: ja.

Von Detlef G. A. Juhrich

Nach Auffassung der Finanzverwaltung spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass ein firmeneigener Pkw oder ein zur Nutzung überlassener Dienstwagen auch privat mit genutzt wird. Sollte dem nicht so sein, ist es am Nutzer, der Finanzverwaltung das Gegenteil zu beweisen. Das aber ist meistens nicht ganz einfach.

Zu diesem steuerrechtlichen Problem sind in der jüngeren Vergangenheit zwei Entscheidungen nachgeordneter Finanzgerichte ergangen, aktuell ist außerdem ein Grundsatzverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es scheint also durchaus interessant, sich näher mit diesem Thema zu befassen.

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Fahrleistung als Nutzungsindiz

Bereits 2017 äußerte sich das Finanzgericht Münster (Urteil vom 21.Juni 2017, Az.: 7 K 3919/14 E) dazu. Dem Betriebsvermögen des Klägers war ein geleaster Personenkraftwagen zugeordnet. Der Kläger machte geltend, dass wegen der im Leasingvertrag vereinbarten Kilometerbegrenzung eine Privatnutzung des Fahrzeugs nicht in Betracht komme. Dem die vereinbarte Jahresfahrleistung entspreche dem beruflichen Nutzungsvolumen. Außerdem stünde ihm für Privatfahrten das in Status und Ausstattung vergleichbare Fahrzeug der Lebensgefährtin zur Verfügung, das sie auch für Fahrten zwischen Wohnung und ihrer Tätigkeitsstelle nutze. Von daher sei ein geldwerter Vorteil für die außerbetriebliche Fahrzeugnutzung weder nach der Ein-Prozent-Regel noch nach der Fahrtenbuchmethode anzusetzen.

Diese Argumentation, so die westfälischen Finanzrichter, reiche nicht, um den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Das von dem Steuerpflichtigen genutzte Fahrzeug eigne sich typischerweise auch zur privaten Nutzung und stand hierzu auch ganzjährig zur Verfügung. Darüber hinaus sei zum einen bei einer vertraglichen Beschränkung der jährlichen Gesamtfahrleistung von 20.000 km auch die Möglichkeit privater Fahrten nicht ausgeschlossen. Zum anderen müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Lebensgefährtin ihren Pkw auch für private Fahrten nutze und dieses Fahrzeug dem Kläger somit nicht ständig zur Verfügung stehe. Dies reiche, so das Finanzgericht Münster unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2009 (Az.: VIII R 60/06) für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden konnte, habe das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil zutreffend nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt.

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Dienstfahrzeuge in der Regel auch privat genutzt

In die gleiche Richtung geht ein in diesem Jahr ergangenes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2019 (Az.: 9 K 125/18). Der Firmenwagennutzer hatte dem Finanzamt bereits 2005 schriftlich mitgeteilt, dass bei den Kraftfahrzeugkosten kein Privatanteil anzusetzen sei, da dieser verschwindend gering sei. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt, da nahezu 100 Prozent der durchgeführten Fahrten rein betrieblicher Natur seien. Darauf hatte das Finanzamt zunächst nicht reagiert. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 erhöhte das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung den steuerlichen Gewinn um einen privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel. Die nach erfolglosem Einspruch dagegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger hatten argumentiert, dass zusätzlich zu dem Firmenwagen zwei weitere private Pkw – ein dem Firmenwagen vergleichbares Fahrzeug und ein Kleinwagen – am Wohnort zur jederzeitigen Verfügung stünden.

Diese Logik war dem Finanzgericht zu dünn. Zunächst wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die günstige steuerliche Behandlung der Vorjahre habe. Dies sei weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Zudem gäbe es auch keine Zusage des Finanzamtes, dass ein Privatnutzungsanteil nicht zu versteuern sei. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass heißt, es sind die Besteuerungsgrundlagen jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.

Darüber hinaus sei der Firmenwagen nicht in einer Weise umgebaut gewesen, die eine Privatnutzung von vornherein ausgeschlossen hätte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, so die weitere Argumentation des Niedersächsischen Finanzgerichts, werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat mit genutzt. Außerdem habe dem Kläger der dem Firmenfahrzeug vergleichbare Personenkraftwagen der Ehefrau nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, da das Fahrzeug vorrangig von der Ehefrau des Klägers genutzt worden sei. Und, so die Richter, der Kleinwagen sei hinsichtlich seines Nutzungswertes nicht mit dem höherwertigen Firmenwagen vergleichbar.

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Nichtzulassungsbeschwerde anhängig

Dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Pauschalierung auch bei nur geringer Privatnutzung zu einer hohen Steuerbelastung führen kann, liegt im Rahmen des breiten Ermessensspielraums der Finanzverwaltung bei der Ausgestaltung des Steuerrechts, kann aber jederzeit durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs umgangen werden. Die von der Klägerseite aufgestellten Behauptungen seinen kein schlagkräftiger Gegenbeweis durch den der Beweis des ersten Anscheins wirksam entkräftet werden könne. So sieht es auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 (Az.: VIII B 82/11).

Zwei wesensgleiche Urteile also zu zwei nahezu identischen Sachverhalten. Eigentlich sollte man meinen, dass es hier nichts mehr zu deuteln gäbe. Es scheint schwer zu sein, den Beweis des ersten Anscheins zu knacken. Noch ist das letzte Wort in Sachen Erschütterung des Anscheinsbeweises aber nicht gesprochen. Denn gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die aktuell beim Bundesfinanzhof unter Az.: VIII B 61/91 anhängig ist. Auch, wenn es mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte zu diesem Themenkomplex wohl nur wenig Hoffnung auf ein gutes Ende gibt, sollten belastende Steuerbescheide aus derartigen Fallgestaltungen deshalb vorsorglich durch Einspruch offen gehalten werden.

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