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Elektromobilität

Steuerrecht: Elektroautos auch in Zukunft gefördert

Die Bundesregierung setzt auf den Mobilitätswandel. Deshalb weitet sie die steuerliche Förderung für E-Autos, Diensträder und den ÖPNV weiter aus.

Von Detlef G. A. Juhrich

Im Mai hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2019 vorgelegt – mit interessanten Änderungen für Unternehmen, die ihren Fuhrpark auf Elektromobilität umstellen möchten. Denn ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität zur Reduzierung der Umweltbelastungen.

Das Gesetz soll die Elektromobilität deutlich fördern und so eine erhebliche Schadstoffreduzierung im Straßenverkehr erreichen. Zudem möchte die Bundesregierung so steuerliche Anreize zur stärkeren Nutzung von öffentlichem Nahverkehr und Fahrrädern geben. Damit ist die Regelung auch interessant für Dienstwagenfahrer und User-Chooser.

Mehr Elektroreichweite ab 2022

Konkret sieht der Referentenentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor: Bei Privatnutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs – gleich Plug-in-Hybrid – soll die Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Mitbenutzung des Dienstwagenwagens deutlich verlängert werden. Bislang war diese Steuervergünstigung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 beschränkt – und zwar ausschließlich für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 50 Gramm pro Kilometer oder einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometer. Die Neuregelung sieht nun vor, diese Steuervergünstigung bis zum 31.12.2030 unter Erhöhung der Reichweite stufenweise zu verlängern:

  • Für im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 km festgelegt.
  • Für vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2030 angeschaffte Fahrzeuge muss die genannte Reichweite mindestens 80 km betragen.

Längere Steuerbefreiung auch für Diensträder

Die Vorgaben hinsichtlich des Schadstoffausstoßes, die zu einer Halbierung der Bemessungsgrundlage berechtigen, bleiben unverändert. Bei Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs müssen aufgrund der Halbierung der Bemessungsgrundlage auch die Abschreibungen zur Ermittlung der Aufwendungen für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs halbiert werden. Bei der Nutzung eines geleasten oder gemieteten Kraftwagens sind die Leasing- oder Mietkosten analog nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Ebenfalls soll die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG verlängert werden. Diese war bisher bis zum Jahr 2021 befristet. Jetzt soll die Befreiung gleichermaßen wie bei der Elektrowagenförderung bis zum Ablauf des Jahres 2030 weiter gelten (§ 52 Abs. 4 S. 7 EStG-E).

Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Sonderabschreibung für nach dem 31. Dezember 2019 angeschaffte neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge (Elektrolieferfahrzeuge) vor. Sie soll bei Anschaffung neuer, bislang ungenutzter und nur betrieblich genutzter "Elektrolieferfahrzeuge" im Jahr der Anschaffung 50 Prozent der Anschaffungskosten des Fahrzeugs betragen und ist parallel zur regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen.Diese neu angedachte Sonderförderung gilt allerdings nur für reine Geschäftsfahrzeuge wie Kleintransporter oder Servicefahrzeuge, nicht jedoch für auch privat genutzte Dienstwagen. Ferner soll die Absetzung nur bei Neuwagenerwerb greifen. Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich. Die Abschreibung für die Folgejahre richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung). Das bedeutet, dass der Restwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen ist. Außerdem sind schwere Lastkraftwagen mit über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht von der Förderung ausgeschlossen. Es ist angedacht, diese Fördermaßnahme auf zehn Jahre, beginnend mit Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2030, zu befristen (§ 52 Abs. 15b EStG-E).

Förderung der ÖPNV-Nutzung

Weiterhin sieht der Referentenentwurf eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Job-Tickets vor. Dies soll gelten bei

  • der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
  • den in § 3 Nr. 15 EStG genannten Sachbezügen in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die auf einer Gehaltsumwandlung beruhen.

Die pauschale Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils dieser Arbeitgeberleistungen hat künftig mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent (bisher 15 Prozent) zu erfolgen – ohne Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer. Die pauschal besteuerten Bezüge müssen nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Auch ist eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer nicht erforderlich. Hintergrund dieser Neuregelung ist es, Arbeitnehmer verstärkt zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen.

Arbeitgeber-Wahlrecht

Erfolgt der Bezug im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrtstrecken nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG durch Entgeltumwandlung, kann der Arbeitgeber künftig wählen, ob er die bisherige Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale beibehält oder ob er die neue, höhere Pauschalbesteuerung von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG-E ohne Minderung der Entfernungspauschale anwenden möchte. Damit möchte der Gesetzgeber Nachteile gegenüber der alten Rechtslage vermeiden. Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung sollen die Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer sein. Wenn die Pauschalierung gewählt wird, tritt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung Sozialversicherungsfreiheit ein.

Das Jahressteuergesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Für den Fuhrparkbetreiber bedeuten die hier vorgestellten Gesetzesänderungen zehn Jahre Planungssicherheit – in einer schnelllebigen Zeit wie der unsrigen ist das eine ganze Menge.

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