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auto Rechnung

Inhaltsverzeichnis

Wertansatz

Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regel

Gibt es für Importfahrzeuge keinen inländischen Bruttolistenpreis, sollte der private Nutzungsanteil mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden.

Detlef G.A. Juhrich

Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, heißt es in der einschlägigen ertragsteuerlichen Vorschrift. Was aber tun, wenn es keinen inländischen Bruttolistenpreis gibt, weil das Fahrzeug von Seiten des Herstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht vertrieben wird?

Diese Frage haben die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts mit Urteil vom 16. November 2016 (Az.: 9 K 264/15) zu lösen versucht.

Der Problematik lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Zum Fuhrpark eines Großhandelsbetriebes gehörte ein amerikanischer Kraftwagen der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den der Geschäftsmann sowohl beruflich als auch privat nutzte. Das Kraftfahrzeug hatte er bei einem inländischen Autohaus zu einem Bruttopreis von 78.900 Euro (inklusive Sonderausstattung) erworben. Das Autohaus seinerseits hatte den Wagen zum Preis von 75.999 Euro von einem Fahrzeugimporteur übernommen, der das Auto aus den USA importiert und für die Nutzung in Deutschland umgerüstet hatte, und mit entsprechendem Händleraufschlag an den Großhandelskaufmann weiterveräußert.

Nutzer wählt Tageswechselkurs am Erwerbstag

Den privaten Nutzungsanteil wollte der Geschäftsmann pauschalierend nach der Ein-Prozent-Methode ermitteln. Die Führung eines Fahrtenbuches schien dem Steuerpflichtigen zu aufwendig. Da ihm kein inländischer Bruttolistenpreis bekannt war und auch sonst keine vergleichbaren bau-oder typengleichen Fahrzeuge angeführt werden konnten, für die ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, behalf sich der Fahrzeugnutzer mit der zum Tageswechselkurs am Erwerbstag von Dollar auf Euro umgerechneten ihm bekannten amerikanischen Herstellerpreisempfehlung und legte den so ermittelten Wert von 53.977 Euro als Bemessungsgrundlage für die Berechnung seines privaten Nutzungsanteils zugrunde.

Finanzbeamte kommt zu steuerlichem Mehrergebnis

Doch der Steuerpflichtige hatte die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht. Im Rahmen einer Steueraußenprüfung verwarf der Prüfbeamte den vorgelegten Wertansatz des Unternehmers und schätzte seinerseits den Bruttolistenpreis recht großzügig, indem der den tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 78.900 Euro der Bemessung für die private Fahrzeugnutzung zu Grunde legte und so zu einem stattlichen steuerlichen Mehrergebnis kam.

Dagegen setzte sich der betroffene Unternehmer zur Wehr, und so landete der Fall nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Dieses hielt die Klage für begründet, sah aber auch die Schätzungsbefugnis des mit der Sache befassten Finanzbeamten als legitim an, da in diesem speziellen Fall eine mögliche anderweitige Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur mit nicht zumutbarem Mehraufwand möglich sei.

Gericht verwirft beide Schätzungsansätze

Allerdings sahen die Finanzrichter weder den Schätzungsansatz des Steuerpflichtigen noch den des Finanzbeamten als sachgerecht an. Gegen den Wert des Steuerpflichtigen sprechen nach Erkenntnis des Finanzgerichts die ausschließliche Orientierung des bekannten US-amerikanischen Bruttopreises am amerikanischen und nicht am deutschen Neuwagenmarkt und die Nichtberücksichtigung des internationalen Preis- und Währungsgefälles. Dieses Argument gilt umso mehr, als auch für Reimporte deutscher Kraftfahrzeuge, der deutsche und nicht der günstigere ausländische Bruttolistenpreis des Reexportlandes in die Bemessungsgrundlage einfließt.

Für den Wertansatz des Steuerprüfers spricht nach den Urteilsausführungen zwar die Tatsache, dass in den inländischen Bruttolistenpreis eines Importwagens sowohl Importabgaben, Überführungskosten und Gebühren als auch die Umrüstungskosten für den deutschen Markt Eingang finden müssen, da der zu schätzende Listenpreis sich am deutschen Neuwagenmarkt zu orientieren hat. Unter Verweis auf ein älteres Urteil des Finanzgerichts München hatten die Finanzrichter daher keine Bedenken, die Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil des in Rede stehenden Kraftwagens mit den Anschaffungskosten des Importfahrzeugs zu schätzen.

Revision gegen Urteil eingelegt

Mit dem Ansatz des tatsächlich gezahlten Kaufpreises war der Vertreter der Finanzbehörde nach Auffassung des Finanzgerichts allerdings etwas über das Ziel hinaus geschossen. Der Fahrzeugimporteur hatte den Wagen, vollständig umgerüstet und zum deutschen Straßenverkehr zulassungsfähig, inklusive Sonderausstattung und mit 24 Monaten Garantie, für 75.999 Euro erworben. Zu diesem Wert wäre das Fahrzeug erstmals in Deutschland betriebsbereit und verfügbar gewesen, so dass der Anschaffungspreis des Fahrzeugimporteurs nach Auffassung der Finanzrichter eine geeignete Berechnungsgrundlage darstellt, da hierdurch der individuelle Vorteil des privaten Fahrzeugnutzungsanteils realitätsnah wiedergegeben werden kann.

Für diesen Wert spricht nach der weiteren Urteilsbegründung auch das Ergebnis akribischer Recherchen, wonach vergleichbare Importfahrzeuge in Deutschland zu einem Grundpreis (ohne Sonderausstattung) von 71.900 Euro gehandelt werden.

Inwieweit die salomonische Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Eigenanteils auf gerundet 75.900 Euro zu schätzen, Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, denn unter Az.: II R 20/16 ist Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in München anhängig. Betroffene Fuhrparkbetreiber sollten daher unter Verweis auf die anhängige Revision belastende Bescheide nicht rechtskräftig werden lassen.

Um derartig langwierige, unkalkulierbare und kostspielige Streitereien mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, kann Haltern von ausländischen Importfahrzeugen ohne deutschen Bruttolistenpreis in jedem Fall geraten werden, den privaten Nutzungsanteil des Fahrzeugs an Stelle der sehr einfach zu handhabenden Ein-Prozent-Regel von vorneherein mit Hilfe eines zeitnah und ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs zu ermitteln. Der Mehraufwand lohnt sich.

In den Urlaub mit dem Dienstwagen. Privatfahrten mit dem Firmenwagen müssen mit dem Arbeitgeber eindeutig geklärt sein.

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