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Basiswissen Fuhrparkrecht

Fallstricke durch Halterhaftung vermeiden

Die Halterhaftung beeinflusst die Arbeit von Fuhrparkverantwortlichen tagtäglich. Bei Verstößen drohen teils schwere Konsequenzen. Darauf müssen Sie achten!

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Fuhrparkbetreiber unterliegen einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Halterhaftung zu. Aber wer ist überhaupt Halter eines Fahrzeugs? Nach der Rechtsprechung ist Halter eines Fahrzeugs, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verwendungsnutzungen zieht. Auch wenn Kraftfahrzeuge in der Regel auf den Halter zugelassen werden, ist die Zulassung selbst nicht das maßgebliche Kriterium dafür, wer wirklich Fahrzeughalter ist. Der Eintragung kommt lediglich eine sogenannte Indizfunktion zu.

Arbeitgeber bestimmt über Art und Weise der Nutzung

Die Rechtsprechung stellt vielmehr darauf ab, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugnutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Auch das Eigentum am Fahrzeug ist für die Haltereigenschaft nicht entscheidend. Hauptmerkmal der Haltereigenschaft an einem Fahrzeug ist die Verfügungsgewalt, die bei nicht nur vorübergehender Verwendung des Fahrzeugs im eigenen Interesse gegeben ist und darüber hinaus davon abhängig ist, wer über den Fahrzeugeinsatz letztlich bestimmt.

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellen, tun dies auf Grundlage klar definierter Vorgaben, unter welchen Bedingungen und mit welchen Pflichten und Rechten ein solches Fahrzeug genutzt werden darf. Ob diese Regelungen in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag oder einer Richtlinie hinterlegt sind, ist dabei gleichgültig. Es ist aber der Arbeitgeber, der letztlich über den Fahrzeugeinsatz und die Art und Weise der Nutzung bestimmt, weshalb auch ihm die Haltereigenschaft regelmäßig zugewiesen ist.

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Delegation der Halterhaftung auf den Fuhrparkleiter

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, haften die Organe, also zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorstand, zunächst im Sinne eines Halters. Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmt, dass diese Verantwortung zwingend zu delegieren ist, sollten diese Personengruppen die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen können. Durch die Delegation der Halterverantwortung auf eine bestimmte Person im Unternehmen, zum Beispiel den Fuhrparkleiter, tritt eine Haftungserweiterung ein. Der Fuhrparkleiter haftet jetzt für alle Verstöße, die die Unternehmensführung originär treffen würde, in gleicher Weise.

Da mit einer solchen Aufgabenwahrnehmung erhebliche Haftungsrisiken verbunden sind, erfordert eine ordnungsgemäße Delegation, dass die Person nicht nur über das entsprechende Fachwissen verfügt, sondern auch in eigener Verantwortung die Aufgaben wahrnehmen kann, die erforderlich sind der Halterverantwortung gerecht zu werden. Wer also innerhalb des Fuhrparks nur sachbearbeitend tätig wird und an Fachweisungen seines Vorgesetzten gebunden ist, kann diese Leitungsfunktion nicht ausfüllen. In diesem Fall bliebe die Halterhaftung allein bei der Unternehmensführung.

Mögliches Organisationsverschulden beachten

Zudem könnte es zu einer weiteren Haftung des Arbeitgebers wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens kommen. Denn jeder Arbeitgeber, der Firmenfahrzeuge im Einsatz hat, ist verpflichtet, klar zu bestimmen, wer die haftungsrechtliche Verantwortung für die Fahrzeuge tragen soll.

Um klarzustellen, wer innerhalb eines Unternehmens die Halterverantwortung und die sich daraus ergebenden Haftungen tragen soll, empfiehlt es sich, die Delegation schriftlich vorzunehmen. Aber auch Regelungen aus dem Arbeitsvertrag oder einer Arbeitsplatzbeschreibung können Anhaltspunkte dafür geben, ob der Arbeitgeber auch die Haftungsverantwortung aus der Halterstellung übertragen wollte.

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Geld- oder Freiheitsstrafen drohen

Eine der wesentlichen Vorschriften, die den Fuhrparkleiter strafrechtlich treffen können, ist § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Denn nicht nur der Fahrer haftet, wenn er ohne gültige Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt. Auch der Halterverantwortliche im Unternehmen muss mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder wegen eines bestandskräftigen Fahrverbots das Fahrzeug nicht führen darf. Gegen eine strafrechtliche Verurteilung des Fuhrparkleiters hilft hier nur eine regelmäßige Kontrolle des Führerscheins der Mitarbeiter. Ob dies auf manuellem Wege oder unter Nutzung von elektronischen Systemen erfolgt, muss jeder Arbeitgeber für sich entscheiden. Wichtig ist aber sicherzustellen, dass nicht eine einzige Fahrt von einem Mitarbeiter unternommen wird, dessen Führerschein nicht überprüft wurde.

Aber nicht nur Mitarbeiter, die ein Firmenfahrzeug führen, unterliegen einer Kontrolle. Auch die Fahrzeuge selbst müssen zu jeder Zeit verkehrs- und betriebssicher sein. Wurden entsprechende Pflichten zur regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf die jeweiligen Fahrzeugnutzer übertragen, kann der Fuhrparkleiter jedoch immer noch durch Stichproben sicherstellen, dass Mitarbeiter den ihnen auferlegten Pflichten nachkommen.

Außerdem: berufsgenossenschaftliche Pflichten

Neben den Pflichten, die sich unmittelbar aus der Halterverantwortung ergeben, obliegt dem Leiter des Fuhrparks in der Regel auch die Wahrnehmung berufsgenossenschaftlicher Pflichten. Sie ergeben sich aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, diese Pflichten an jene Person im Unternehmen zu delegieren, die für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständig sind. Denn Unfallverhütungsvorschriften stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Arbeitsschutzvorschriften.

Wie auch immer sich ein Arbeitgeber organisatorisch aufstellen möchte, er muss sicherstellen, dass jedes Firmenfahrzeug einmal im Jahr der Sachkundigenprüfung (UVV-Prüfung) unterzogen wird. Wurde in einem Jahr bereits eine Inspektion oder Hauptuntersuchung (umgangssprachlich TÜV) am Fahrzeug durchgeführt, beschränkt sich die Sachkundigenprüfung auf die Arbeitssicherheit. Es ist daher empfehlenswert, diese Prüfung zusammen mit der Inspektion durchführen zu lassen. So lassen sich unbeabsichtigte Mehrfachprüfungen im Jahr vermeiden.

Darüber hinaus sind Mitarbeiter regelmäßig im Zusammenhang mit dem Einsatz von Firmenfahrzeugen zu unterweisen. Wie diese Unterweisung durchgeführt werden soll und welche Inhalte sie hat, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden. Wichtig ist jedoch, dass jede Unterweisung dokumentiert ist und sich daraus entnehmen lässt, dass der unterwiesene Mitarbeiter den Inhalt der Unterweisung auch verstanden hat.

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