Stimmen die Parameter, investiert das Unternehmen auch in eine Ladeinfrastruktur auf dem firmeneigenen Gelände und bietet Dienstwagennutzern und Mitarbeitern mit privat angeschafften E-Fahrzeugen kostenloses Laden an. 
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Stimmen die Parameter, investiert das Unternehmen auch in eine Ladeinfrastruktur auf dem firmeneigenen Gelände und bietet Dienstwagennutzern und Mitarbeitern mit privat angeschafften E-Fahrzeugen kostenloses Laden an. 

Inhaltsverzeichnis

Steuer

Ist kostenloses Laden von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil?

Wenn Mitarbeiter ihr Privatfahrzeug oder den privat genutzten Dienstwagen kostenlos beim Arbeitgeber mit Strom tanken dürfen, ist das eine feine Sache. Doch muss diese Zuwendung des Arbeitgebers auch vom Mitarbeiter versteuert werden?

Immer mehr Fuhrparkmanager erweitern ihren Fuhrpark mit E-Autos und E-Nutzfahrzeugen. Nicht zuletzt, weil die Bundesregierung rein elektrische Fahrzeuge wie auch Plug-in-Hybrid-Dienstfahrzeuge steuerlich und mithilfe diverser Förderprogramme begünstigt. Das gilt nicht nur für die Anschaffung des Fahrzeugs sowie der Ladeinfrastruktur, sondern auch für die Besteuerung beim Arbeitnehmer, der steuerliche Vergünstigungen mit Blick auf den geldwerten Vorteil genießt. Im Gegensatz zu herkömmlichen Dienstfahrzeugen versteuern Arbeitnehmer beim E-Auto nicht pauschal ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil. Die Steuer auf den E-Dienstwagen zum Preis von unter 60.000 Euro beträgt 0,25 Prozent, für teurere E-Dienstwagen 0,5 Prozent des Listenpreises.

Stimmen die Parameter, investiert das Unternehmen auch in eine Ladeinfrastruktur auf dem firmeneigenen Gelände und bietet Dienstwagennutzern und Mitarbeitern mit privat angeschafften E-Fahrzeugen kostenloses Laden an. 

Aufladen beim Arbeitgeber hat Vorteile für beide Seiten

Den E-Dienstwagen oder auch das Privatauto am Arbeitsplatz aufladen zu können, ist natürlich ungeheuer praktisch – und damit gut für die Mitarbeitermotivation. Außerdem vermeidet es mögliche Umwege fürs Aufladen und somit Arbeits- und Wegeunfälle, was nicht nur Kosten spart, sondern auch Ärger mit der gesetzlichen Unfallversicherung vermeiden hilft.  

Das gilt steuerlich für die vom Arbeitgeber getragenen Ladekosten

Trägt der Arbeitgeber die Ladekosten für Mitarbeitende oder bietet den Strom verbilligt an, ist dies nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei und sozialabgabenfrei – sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Eine Gehaltsumwandlung beispielsweise zugunsten einer Wallbox ist nicht möglich.

§ 3 Nr. 46 EStG sieht die Befreiung für gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs „an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung“ vor. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privatauto oder einen Dienstwagen handelt.

Ladekosten für den Dienstwagen sind steuerfrei

Mit Blick auf die für die Berechnung des geldwerten Vorteils gewählte Methode gilt der vom Arbeitgeber kostenlos gestellte Ladestrom bei der Ein-Prozent-Methode durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts als abgegolten. Dienstwagenfahrer, die die Fahrtenbuchmethode anwenden, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln, brauchen eine Abrechnung über die Stromkosten.

Auch Ladekosten fürs Privatauto sind lohnsteuerfrei

Auch das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybride des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber sind steuer- und sozialabgabenfrei. Dabei gilt weder ein Höchstbetrag, noch ist die Zahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

Steuerbegünstigt ist für den Arbeitnehmer das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009:004). Die Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber zuletzt bis Ende 2030 verlängert.

Ladevorrichtung für zuhause ist steuerfrei oder pauschal besteuert

Manche Mitarbeiter bekommen vom Arbeitgeber auch eine Wallbox für zuhause gewährt. Auch der geldwerte Vorteil für solche vom Arbeitgeber für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

Übereignet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Wallbox dagegen oder gewährt ihm Zuschüsse für die private Anschaffung derselben, wird dies pauschal mit 25 Prozent besteuert. Auch solche Zuschüsse müssen zusätzlich zum Arbeitsverdienst erbracht werden – nicht per Gehaltsumwandlung.

Privat gezahlte Ladekosten erstattet der Arbeitgeber steuerfrei

Wendet der Mitarbeiter aus eigener Tasche Geld für Ladekosten auf, wird es komplizierter. Das Finanzamt gestattet hierfür einen pauschalen Auslagenersatz. Diese Pauschalen wurden 2021 erhöht und gelten nunmehr bis 31. Dezember 2030. Dabei gilt:

  • Ist am Arbeitsplatz keine zusätzliche Ladevorrichtung verfügbar, beträgt die monatlich steuerfreie Pauschale für ein Elektrofahrzeug 70 Euro und für ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug 35 Euro,
  • ist eine zusätzliche Ladevorrichtung am Arbeitsplatz vorhanden, betragen die Pauschalen für das Elektrofahrzeug 30 Euro und für das Plug-in-Hybrid-Fahrzeug 15 Euro monatlich.

Allerdings kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) ersetzen, anstatt die Pauschale zu nutzen, wenn der Mitarbeiter die Kosten durch Belege nachweist.

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