Wer als Autofahrer einen Fahrradfahrer überholen will, muss einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern wahren. Bei parkenden Autos sieht das anders aus. Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer 3,50 Meter breiten Fahrbahn 80 Zentimeter Abstand reichen. Das berichtet das Portal "RA Online".
Vorbeifahrender Pkw kollidiert mit geöffneter Autotür
Im vorliegenden Rechtsstreit kollidierte ein vorbeifahrendes Auto mit der Fahrzeugtür eines parkenden Pkw. Laut Sachverständigen-Gutachten öffnete die Fahrerin des parkenden Fahrzeugs die Tür plötzlich um 85 bis 90 Zentimeter. Deshalb kollidierte diese mit einem Pkw, dessen Fahrerin mit 80 Zentimetern Abstand vorbeifuhr.
Die Halterin des vorbeifahrenden Pkw klagte auf Schadenersatz. Dieser Klage wurde vor dem Amtsgericht Lebach stattgegeben. Dagegen ging die Halterin des parkenden Pkw in Berufung. Diese wurde allerdings vom Landgericht Saarbrücken (AZ: 13 S 69/17) abgewiesen.
Sorgfaltspflicht von Ein- und Aussteigenden
Nach Ansicht des Landgerichts müsse ein Ein- oder Aussteigender ausschließen, dass andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden. Die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht konnte die Beklagte nach Ansicht der Richter nicht entkräften.
Hingegen sei der Fahrerin des vorbeifahrenden Pkw kein Fehlverhalten zur Last zu legen. Ohnehin gibt es kein feststehendes Maß für einen angemessenen Abstand, doch dieser sei nach Ansicht der Richter bei 3,50 Meter breiter Fahrbahn und 80 Zentimetern Abstand gegeben.
Entsprechend hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Beklagte muss allein für die Unfallfolgen haften, da ihr rücksichtsloses Verhalten derart schwerwiegend sei, dass selbst ein geringes Mitverschulden der Klägerin dahinter zurücktrete. (SP-X/cr)