Wer einen Parkplatz nutzt, haftet für eventuelle Schäden selbst
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Wer einen Parkplatz nutzt, haftet für eventuelle Schäden selbst

Recht

Parkplatzbetreiber haftet nicht für Einparkschäden

Ein Urteil des Amtsgericht Hanau stellt klar: Wer einen Parkplatz nutzt, haftet für eventuelle Schäden selbst, eine uneingeschränkte Sicherungspflicht liege nicht vor.

Parkplatzeigentümer haften nicht zwangsläufig. Wer auf einem privaten Parkplatz einen Randstein überfährt, haftet für eventuelle Schäden selbst. Der Grundstücksbesitzer kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wie sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hanau ergibt. In den verhandelten Fall war der Kläger bei der Einfahrt in die Parkbucht einer Wäscherei über eine Begrenzung gefahren und hatten dabei den Frontspoiler seines Sportwagens beschädigt. Den Schaden wollte er vom Parkplatzbesitzer ersetzt haben, da dieser seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen sei.

Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht ja, aber nicht für alles

Der Richter wies die Klage ab. Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen, wie RA-Online aus der Begründung zitiert. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht solche, mit denen üblicher Weise zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fahre. (Az.: 39 C 42/22). (SP-X/MN)

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