Foto: Walberg Urban Electrics

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Mikromobilität

Trendmobile E-Scooter

Seit Mitte Juni 2019 rollen E-Scooter legal über Deutschlands Straßen und Radwege. Was können die trendigen Flitzer und wann lohnt sich ihr Einsatz?

Von Christina Rath

In vielen Ländern gehören elektrisch betriebene Tretrolle, die sogenannten E-Scooter, bereits zum Stadtbild. Sie sind nicht nur umweltfreundliche, sondern auch angenehme Art der Fortbewegung: Man kommt zügig ans Ziel, es macht Spaß sie zu fahren und man spart sich Staus sowie die nervtötende Parkplatzsuche.

Kleinere und leichtere Modelle lassen sich oft zusammenklappen und zu Hause aufladen. So kann man sie bequem im Auto oder – wenn es das Verkehrsunternehmen erlaubt – in Bus und Bahn mitnehmen. Sie sind ideal zur Überbrückung kurzer Distanzen und damit eine interessante Ergänzung zu anderen Verkehrsmitteln – Stichwort erste und letzte Meile.

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eKFV erlaubt E-Scooter

Seit einigen Wochen mischen sich die E-Scooter, vor allem in den Städten, auch in Deutschland unter die Verkehrsteilnehmer – und zwar ganz offiziell: Am 15. Juni 2019 trat die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr in Kraft, kurz Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).

Die eKFV ist die gesetzliche Grundlage für die Verwendung von E-Scootern und auch Segways: Sie gilt für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange mit einer Höchstgeschwindigkeit von über sechs und nicht mehr als 20 km/h sowie einer Betriebserlaubnis beziehungsweise Straßenzulassung.

Hoverboards, E-Skateboards oder Airwheels betrifft sie dagegen nicht, denn diese haben keine Stange.

Damit dürfen E-Scooter mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) vom Kraftfahrbundesamt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Für die ABE müssen sie über die oben genannten Merkmale hinaus Mindestanforderungen der Verkehrssicherheit – wie Bremsen und Licht – erfüllen, die Leistung wird auf maximal 500 Watt begrenzt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) und das Gewicht des Flitzers darf 55 Kilogramm nicht überschreiten. Fahrzeuge, die bereits im Handel sind und der Verordnung nicht entsprechen, können vom Hersteller nachgerüstet werden.

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Immer mehr Anbieter

Das Angebot an legalen Rollern ist noch überschaubar, doch das wird sich im Laufe der kommenden Monate sicherlich ändern. Die Brutto-Preise bewegen sich derzeit zwischen einigen hundert Euro und mehr als 2000 Euro. Auch hier wird sich voraussichtlich einiges tun.

Derzeit auf dem Markt oder bereits vorbestellbar sind leichte und kompakte E-Scooter wie der Moovi aus Hannover, der Sparrow-Legal von IO Hawk oder der Egret-Ten V4 des Hamburger Unternehmens Walberg Urban Electrics.

Größere und teurere Modelle sind beispielsweise der BMW X2City, der Metz Moove aus Zirndorf oder der Exit Cross von EO Hawk. SXT Scooter bietet bereits größere und kleinere Roller mit Straßenzulassung an, auch IconBit hat sein Angebot entsprechend ausgeweitet.

Übrigens sollte man die E-Scooter nicht mit Elektrorollern, also elektrisch angetriebenen Motorrollern, verwechseln. Inhaber der Führerscheinklasse AM (Führerschein ab 16 Jahren) können auf diesen Rollern mit bis zu 45 km/h durch die Straßen cruisen. Beispiele sind die Schwalbe des Münchner Herstellers Govecs, die in Italien gefertigte Piaggio Vespa Elettrica, der spanische Torrot Muvi oder der N1S vom chinesischen Hersteller Niu.

E-Scooter leihen

Wer sich keinen E-Scooter kaufen will, kann für seine Fahrten auch Sharing-Angebote wahrnehmen. Immer mehr Rollerverleiher kommen auf dem Markt, darunter die deutschen Anbieter Tier und Circ, der US-amerikanische Konkurrent Lime sowie Voi aus Schweden, die in vielen Städten bereits ihre Fahrzeuge anbieten.

Meist zahlt der Nutzer hier eine Startgebühr von einem Euro und anschließend 15 bis 20 Cent pro Minute inklusive Umsatzsteuer. Das ist im Vergleich zu den Preisen von Bike- oder Carsharing relativ viel.

Die Anbieter argumentieren mit den hohen Betriebskosten der E-Scooter: Diese müssten täglich eingesammelt, über Nacht geladen und am nächsten Morgen wieder in der Stadt verteilt werden. Wer E-Scooter-Sharing also nicht nur sporadisch, sondern regelmäßig nutzen möchte - etwa für kurze Teilstrecken auf dem Weg zur Arbeit – sollte genau ausrechnen, ob sich das für ihn lohnt.

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Versicherungspflicht beachten

Wer sich für den Kauf entscheidet, muss einige Dinge beachten. So muss er für seinen E-Scooter eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, die Erweiterung einer bestehenden Haftpflichtversicherung fürs Auto ist nicht möglich.

Der E-Scooter erhält dann eine aufklebbare Versicherungspaklette, die aus drei Buchstaben und drei Zahlen besteht. Bei den Kosten kann man sich etwa an denen für ein Mofa orientieren, sie belaufen sich auf rund 40 Euro im Jahr. Bei einigen Versicherern kann man auch eine Kaskoversicherung abschließen, die Diebstahl abdeckt.

Um einen E-Scooter zu fahren, braucht man keinen Führerschein, muss aber mindestens 14 Jahre alt sein. Helmpflicht besteht nicht, Experten raten aber dazu, einen zu tragen, da es seit der Einführung der kleinen und schnellen Fahrzeuge bereits zahlreiche Unfälle gab.

Alkohol für Fahrer tabu

In diesem Zusammenhang ist auch das Thema Alkohol zu nennen: Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer. Viele wüssten nicht, dass Alkoholtrinken auch vor der E-Scooter-Fahrt hochgradig gefährlich und verboten sei, so Christian Keller, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). Bei Verstößen drohten empfindliche Strafen.

E-Scooter dürfen außerdem nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen fahren, sie sind nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen erlaubt. Fehlen diese, darf der Fahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" gilt für ihn also nicht.

Betrieblicher Einsatz

Aber welche Relevanz besitzen E-Scooter für die betriebliche Mobilität? Sinnvoll einsetzen lassen sich E-Scooter zum Beispiel für Berufspendler. Wegen ihrer praktischen Größe können sie bequem mit ins Büro genommen werden und sind dort vor Diebstahl oder Vandalismus geschützt. Im betrieblichen Einsatz können sie Arbeitnehmern lange Wege erleichtern, etwa in Lagerhallen oder auf Messegeländen.

Für Berufsgenossenschaften ist die Sicherheit bei E-Scootern deshalb ein wichtiges Thema, denn sie entschädigen bei Arbeits- und Wegeunfällen. "Diese Elektrokleinstfahrzeuge fallen unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“, sagt Klaus Ruff, stell¬vertretender Leiter des Geschäftsbereichs Prävention der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr. "Sie müssen somit auch regelmäßig geprüft und in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden."

Wichtig ist eine umfassende Unterweisung der Nutzer. Denn E-Scooter-Fahren ist nicht wie Radfahren. So reagieren die Tretroller mit ihren kleinen Rädern beispielsweise stärker auf Unebenheiten im Boden. Und eines ist klar: Nur wenn die Fahrer die smarten Roller beherrschen, können sie Teil eines Mobilitätskonzepts der Zukunft werden.

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Experteneinschätzung

Klaus Ruff, stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Prävention der BG Verkehr, beantwortet die Frage, was ein Fuhrparkverantwortlicher beachten muss, wenn er E-Scooter im Rahmen seines Mobilitätskonzeptes integrieren möchte.

"Für einen Fuhrparkverantwortlichen dürfte die wesentliche Frage sein, wo im Unternehmen E-Scooter so eingesetzt werden können, dass sie einen Nutzen bringen. Aus Sicht unserer Berufsgenossenschaft entsteht ein Nutzen dann, wenn ein Arbeitsmittel eine geringere Gefährdung mit sich bringt. Das heißt, wenn weniger Unfälle damit verursacht werden, die Arbeitsweise ergonomischer ist oder die Unfallschwere abnimmt.

Für den Einsatz von E-Scootern bedeutet dies, dass als Voraussetzung gute Wege vorhanden sein müssen. Die E-Scooter sind auf Grund ihrer kleinen Räder gerade bei schlechtem Untergrund wesentlich instabiler als Fahrräder mit ihren großen Rädern.

Für E-Scooter spricht, dass sich die Beschäftigten durch den elektrischen Antrieb weniger anstrengen müssen als bei Fahrzeugen ohne Antrieb. Klappbare E-Scooter können außerdem in der Regel im öffentlichen Nah- und Fernverkehr mitgenommen werden. Dabei gilt nur zu bedenken, dass auch Helm und eventuell Schutzkleidung untergebracht werden müssen. Und klar sollte auch sein: Mit den für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen E-Scootern dürfen keine Personen und keine Ladung mitgenommen werden.

Wenn sich ein Fuhrparkverantwortlicher für die Anschaffung von E-Scootern entscheidet, sollte er schon beim Einkauf auf Sicherheitsaspekte achten. Für den Straßenverkehr werden einige Ausstattungsmerkmale vorausgesetzt, die insgesamt die Sicherheit erhöhen.

Neben dem Typenschild, das den E-Scooter als zulässiges E-Kleinstfahrzeug kennzeichnet, sind das zwei Bremsen, eine Klingel oder Glocke sowie Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren. Wichtig sind auch eine regelmäßige Wartung, eine Bedienungsanleitung und das Bereitstellen eines Kopfschutzes."

Die wichtigsten Fakten

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