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Führerscheinentzug bei Unfallflucht

Unfall und Fahrerflucht am Dienstwagen

Wer haftet, wenn der Dienstwagen beschädigt wird? Und wann ist man ein Unfallflüchtiger? Die Folgen sind vielseitig: vom Führerscheinentzug bis hin zur Freiheitsstrafe.

Von Dr. Löhr-Müller

Für Betroffene fühlt es sich an wie eine Volkskrankheit. Man hat sein Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und findet bei der Rückkehr eine Beule in der Tür, weil der Nachbar beim Aus- oder Einsteigen nicht aufgepasst hat. Oder beim Ausparken wurde am Fahrzeug entlang geschrammt. Vom Schädiger fehlt jede Spur.

Fragt man im Bekanntenkreis nach, kann jeder eine ähnliche Geschichte erzählen. Handelt es sich um einen Privatwagen, der bereits vorher schon Beulen, Kratzer und Ähnliches hatte, mag man sich zwar ärgern, aber den neuen Schaden vielleicht noch eher verschmerzen können. Wurde hingegen ein Dienstwagen beschädigt, muss man seinem Arbeitgeber Rede und Antwort stehen. Das ist nicht nur unangenehm, sondern kann auch dazu führen, an den Schadensbeseitigungskosten beteiligt zu werden.

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Unfallflucht: Haftet der Mitarbeiter auch ohne Schuld?

Denn wurde die Beschädigung anlässlich einer privaten Nutzung des Dienstwagens verursacht, kann der Mitarbeiter zumindest teilweise in die Haftung genommen werden, selbst wenn er nicht Schadensverursacher war. Arbeitsgerichte behandeln Arbeitgeber bei der Dienstwagenüberlassung immer so, als ob für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, gleichgültig, ob das tatsächlich der Fall ist.

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In Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung zu dieser Versicherung kann ein Arbeitnehmer jedoch zur Kasse gebeten werden. Das klingt zunächst ungerecht, denn der Arbeitnehmer hat den Schaden ja nicht verursacht. Im Zivilrecht aber ist eine verschuldensunabhängige Haftung nicht unüblich. Wurde einer Person etwas zur Nutzung in Form einer Miete oder Leihe überlassen, haftet diese Person für die Unversehrtheit der Sache.

Gerichtsurteile zugunsten des Arbeitgebers

Der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte sogenannte "innerbetriebliche Schadensausgleich" dient als eine Form der Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer. Dieser greift im Arbeitsrecht jedoch nur bei der dienstlichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nicht bei der privaten Fahrt. Für die Privatnutzung von Dienstwagen heißt es zunächst: Volle Haftung für Schäden am Fahrzeug. Reduziert wird diese Haftung nur durch eine Vollkaskoversicherung.

Ist diese nicht abgeschlossen, geht das zulasten des Arbeitgebers und er wird so gestellt, als ob er den Dienstwagen entsprechend versichert hätte. Dies ist der Grund, weshalb ein Mitarbeiter auch bei der Privatnutzung des Dienstwagens verschuldensunabhängig nur in Höhe der bestehenden oder einer üblichen Selbstbeteiligung zur Kaskoversicherung belangt werden kann.

"Der berühmte Zettel an der Scheibe reicht nicht aus"

Ein Fahrzeugführer, der nach einem Schaden – und wenn er noch so klein ist - das Weite sucht, begeht eine Straftat. Nach § 142 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr ohne Weiteres vom Unfallort entfernt.

Der Unfallverursacher sollte zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit bestätigen und die den Umständen entsprechende, angemessene Zeit abwarten. Bestraft wird aber auch der zunächst Wartende, der sich nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt und nachträglich die Feststellungen nicht unverzüglich ermöglicht. Der berühmte Zettel an der Scheibe des beschädigten Fahrzeugs reicht dafür übrigens nicht.

Mögliche Konsequenz bei Unfallflucht: Führerscheinentzug

Das Risiko einer Verurteilung scheint jedoch viele Unfallverursacher nicht abzuschrecken. Bevor die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für den angerichteten Schaden zahlen muss und damit die Versicherungsprämie möglicherweise steigt, wird lieber Fahrerflucht begangen.

Gerichte versuchen dem immer wieder entgegenzuwirken. Das erfolgt nicht nur durch eine konsequente, strafrechtliche Verurteilung solcher Täter, sondern zusätzlich durch einen Entzug ihrer Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch, darf die Fahrerlaubnis unter anderem entzogen werden, wenn sich der Täter unerlaubt von Unfallort entfernt und er weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Ein Entzug der Fahrerlaubnis trifft viele Täter oft härter, als die eigentliche Verurteilung.

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Gerichte erhöhen Mindestbetrag für Schäden

Was ist aber ein bedeutender Schaden? Diese Frage ist immer wieder Streitthema unter Juristen. Bisher wurde die Grenze von Gerichten bei 1.800 Euro Netto gezogen. Das Landgericht Nürnberg- Fürth hat in einer viel beachteten Entscheidung nun aber erklärt, dass ein solcher Mindestbetrag nicht mehr zeitgemäß sei. Aufgrund der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen, müsse dieser Mindestbetrag auf 2.500 Euro Netto angehoben werden.

Das sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber den Entzug der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht ansonsten wegen einer Tötung oder nicht unerheblichen Verletzung eines Unfallopfers vorgesehen habe. Dem müsse bei der Bewertung, was ein bedeutender Schaden sei, Rechnung getragen werden (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018, Az. 5 Qs 58/18). Ob diese Entscheidung hilft, Unfallverursacher auch bei vermeintlich kleinen Schäden von der Fahrerflucht abzuhalten, mag stark bezweifelt werden.

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