Micro-Mobility-Lösungen wie E-Scooter liegen auch in Unternehmen im Trend – beim betrieblichen Einsatz gilt es aber einiges zu beachten.
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Micro-Mobility-Lösungen wie E-Scooter liegen auch in Unternehmen im Trend – beim betrieblichen Einsatz gilt es aber einiges zu beachten.

Inhaltsverzeichnis

Fuhrparkrecht

Einiges zu beachten: Micro Mobility im Unternehmen

Ob Fahrrad, E-Bike, Lastenrad oder E-Scooter: Micro-Mobility-Lösungen liegen im Trend. Rechtlich lauern aber Fallstricke.

Fuhrpark bedeutet heute weitaus mehr als nur Pkw und Transporter. Denn Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern immer häufiger auch neue Mobilitätsformen für betriebliche Zwecke zur Verfügung. Das können Dienstfahrräder und Lastenräder, aber auch E-Scooter sein. Gerade letztere können als Micro-Mobility-Lösung im großstädtischen Einsatzgebiet hilfreich sein, wenn es darum geht, bei starkem Verkehr schnell von einer Betriebsstätte zur anderen zu gelangen. Bei diesen alternativen Mobilitätskonzepten hat der Arbeitgeber jedoch auch eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen zu beachten, was in der Praxis leider immer wieder übersehen wird.

E-Scooter sind sogenannte Elektro-Kleinstfahrzeuge und zählen wie gesagt zu den sogenannten Micro-Mobility-Lösungen. Ihre Höchstgeschwindigkeit liegt bauartbedingt bei 20 km/h. Zum Führen berechtigt sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Und dennoch kann es vorkommen, dass sich E-Scooter-Fahrer durch die Nutzung dieser Micro-Mobility-Lösung strafbar machen und deshalb eine für sonstige Kraftfahrzeuge bestehende Fahrerlaubnis verlieren.

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Fahrverbot: Keine Halterhaftung beim E-Scooter

So gelten bei der Benutzung dieses Elektro-Kleinstfahrzeugs die identischen Promille- Grenzen für Alkohol wie bei der Nutzung eines Pkw. Wer also lieber den Pkw stehen lässt und auf einen E-Scooter umsteigt, weil er Alkohol getrunken hat, setzt sich einem erheblichen Risiko aus. Spätestens bei einem Promillegehalt von 1,1 ist der Pkw- Führerschein weg. Wer die 1,6 Promille-Grenze überschreitet, muss sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung über sich ergehen lassen, bevor er seine Fahrerlaubnis für Pkw, Transporter und Co. wieder neu beantragen kann.

Ein ähnliches Problem stellt sich auch, wenn der Fahrer wegen einer mit einem sonstigen Kraftfahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit einem behördlichen Fahrverbot unterliegt. Da sich ein Fahrverbot auf sämtliche Kraftfahrzeugarten bezieht, darf in der Verbotszeit auch kein E- Scooter gefahren werden. Wer das nicht beachtet, kann ebenfalls mit einem Entzug seiner Fahrerlaubnis bestraft werden. Interessant übrigens: Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, ist der Fahrer wieder berechtigt, E-Scooter zu fahren. Denn eine Fahrerlaubnis wird für diese Gefährte nicht benötigt. Das soll ein juristischer Laie einmal verstehen.

Die einzigen Personen, die hierbei beruhigt sein können, ist die Fuhrparkverantwortlichen. Auch wenn es sich um einen E-Scooter des Unternehmens handelt, gibt es hier keine Halterhaftung. Denn eine Halterhaftung beginnt nach § 8 Nr. 1 StVG erst mit Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt über 20 km/h fahren.

Micro-Mobility-Lösungen im Unternehmen sind Arbeitsmittel

Aber: Stellt der Arbeitgeber Mitarbeitern Dienstfahrräder, Lastenräder oder E-Scooter und damit typische Micro-Mobility-Lösungen zur Verfügung, die betrieblich eingesetzt werden können, handelt es sich um Arbeitsmittel, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen. Für die rein private Nutzung solcher Fortbewegungsmittel greift die Betriebssicherheitsverordnung hingegen nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Gemäß § 2 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung umfasst die Verwendung von Arbeitsmitteln jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Gemäß § 5 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen daher

  1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
  2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
  3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen.

Ob neben den Pflichten nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), etwa hinsichtlich der Ausrüstung dieser Micro-Mobility-Fortbewegungsmittel bei betrieblichen Fahrten, auch die Vorschrift 70 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Anwendung kommt, hängt vom Fahrzeugtyp und der Einsatzart ab. Solange etwa Diensträder ausschließlich privat genutzt werden – steuerrechtlich ist das zulässig – greifen die Unfallverhütungsvorschriften nicht, denn diese gelten nur für den betrieblichen Einsatz. Bei einem vorgesehenen betrieblichen Einsatz muss aber auch wieder unterschieden werden:

DGUV 70 für E-Bikes Type Pedelec 25?

Nach § 2 Abs. 1 der DGUV-Vorschrift 70 sind Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Damit ein Fahrrad unter diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift fällt, muss es maschinell angetrieben sein. Bei Elektrofahrrädern beziehungsweise E-Bikes ist deshalb zwischen den sogenannten Pedelecs 25 und Pedelecs 45 zu unterscheiden.

Pedelec 25 steht dabei für Pedal Electric Cycle und ist ein Fahrrad mit integriertem Elektroantrieb. Der E-Bike-Motor unterstützt das Treten in diesem Fall bis maximal 25 km/h mit bis zu 250 Watt. Zusätzlich kann das Pedelec 25 mit einer Anfahr- beziehungsweise Schiebehilfe ausgerüstet sein, die ohne eine Pedalbewegung eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h zulässt. Pedelecs 25 mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe sind dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (§1 Abs. 3 StVG; DGUV-Information 208-047).

Ohne aktives Treten ist eine Fortbewegung mit Pedelec-25-E-Bikes nicht möglich. Solange mit Muskelkraft getreten werden muss, bevor ein Motor zuschaltet, fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Anwendung der DGUV-Vorschrift 70. Pedelecs 25 werden daher rechtlich als konventionelles Fahrrad eingeordnet, weshalb für sie die DGUV-Vorschrift 70 keine Anwendung findet. Es bedarf daher auch keiner UVV-Prüfung nach § 57 DGUV-Vorschrift 70.

Ist eine Anfahrhilfe in einem Pedelec 25 eingebaut, darf diese höchstens 6 km/h ohne zusätzlichen Pedalantrieb bewältigen. Auch in diesem Fall ist die DGUV-Vorschrift 70 nicht einschlägig, da Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 8 km/h von dieser Unfallverhütungsvorschrift nach §1 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 70 ausgenommen sind. Für den betrieblichen Einsatz von Pedelecs 25 hat die DGUV die Information 208-047 veröffentlicht, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern hilfreiche Tipps bei der richtigen Auswahl und dem Umgang solcher Fahrräder gibt.

Unabhängig davon ist aber bei der Nutzung von Fahrrädern im Straßenverkehr stets sicherzustellen, dass das herkömmliche Fahrrad ohne Elektro-Unterstützung beziehungsweise ein Pedelec 25 verkehrssicher ist und der StVZO entspricht. Insoweit ist in jedem Fall zu empfehlen, dass im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstfahrrädern regelmäßige Inspektionen beziehungsweise Wartungen am Fahrrad nach Herstellerangaben durchgeführt werden.

Lastenräder sind nicht selten als Pedelec 45 zugelassen – und die gelten als Kraftfahrzeuge.
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Lastenräder sind nicht selten als Pedelec 45 zugelassen – und die gelten als Kraftfahrzeuge.

E-Bikes Typ Pedelec 45 und E-Scooter sind Kraftfahrzeuge

Ein Pedelec 45 unterstützt das Treten bis maximal 45 km/h mit einer Motorleistung bis 500 Watt. Das Pedelec 45 gilt als Kraftfahrzeug und benötigt eine Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad sowie ein Versicherungskennzeichen. Gleiches gilt für den E-Scooter. Solche Fahrzeuge fallen bei einer dienstlichen Nutzung in vollem Umfang unter die DGUV-Vorschrift 70 und benötigen deshalb die jährlich durchzuführende Sachkundigenprüfung nach § 57 DGUV-Vorschrift 70. Diese UVV-Prüfung umfasst neben einer Inspektion beziehungsweise Wartung, die sich auf den verkehrssicheren Zustand bezieht, auch eine Arbeitssicherheits-Komponente. Denn nur wenn die Betriebssicherheit, also Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit gegeben ist, liegt eine erfolgreiche UVV-Prüfung vor. Gerade bei Lastenfahrrädern, die nicht selten als Pedelec 45 zugelassen sind, bedarf es einer genauen Prüfung auf Arbeitssicherheit. Diese Fahrradtypen, gleichgültig ob zweispurig oder dreispurig, besitzen durch ihren Aufbau eine andere Lastverteilung als normale Fahrräder.

Da die DGUV Vorschrift 70 nur im Rahmen eines betrieblichen Einsatzes von Pedelecs 45 und E-Scootern greift, gilt auch hier: Bei einer ausschließlich privaten Nutzung dieser Kraftfahrzeuge verbleibt es nur bei der Verpflichtung zur Wartung beziehungsweise Inspektion gemäß Herstellerangaben und der Sicherstellung, dass das Kraftfahrzeug der StVZO bei einer Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr entspricht.

Da der Arbeitgeber letztlich nie ausschließen kann, dass das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Fortbewegungsmittel auch tatsächlich auf betrieblich veranlassten Fahrten eingesetzt wird, ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bei analogen Fahrrädern und Pedelec 25 die regelmäßige Inspektion beziehungsweise Wartung nach Herstellerangaben dem Mitarbeiter verpflichtend auferlegt. Und dass beim Einsatz von E-Bikes des Typs Pedelec 45 und E-Scootern darüber hinaus auch die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV-Vorschrift 70 durchgeführt und dokumentiert wird.

Unterweisungspflicht auch für Micro-Mobility-Lösungen

Und noch ein wichtiger Hinweis in Sachen Micro-Mobility-Lösungen als Arbeitsmittel: Vor Überlassung eines Arbeitsmittels müssen Beschäftigte vom Arbeitgeber unterwiesen worden sein (siehe DGUV-Vorschrift 1 § 4). Hierfür hat der Arbeitgeber gemäß § 12 Betriebssicherheitsverordnung den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels ebenso berücksichtigen wie erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

Unterweisungen sind nach § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung, § 4 DGUV-Vorschrift 1 regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr durchzuführen. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Art und Weise das Fortbewegungsmittel angetrieben wird. Der Unterweisung unterliegen somit auch klassische analoge Fahrräder, Pedelecs 25, Pedelecs 45 (gleichgültig ob als Lastenfahrrad ausgelegt oder nicht) sowie E- Scooter. Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte sind zum Beispiel zu berücksichtigen:

  • Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,
  • sonstige Betriebsanweisungen,
  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Für den privaten Einsatz von Dienstfahrrädern bedarf es keiner gesonderten Unterweisung durch den Arbeitgeber. Gleichwohl ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber einen Vertragspartner, den er für die Überlassung der Fahrräder an die Beschäftigten bestimmt, verpflichtet, bei dem Beschäftigten mit der erstmaligen Überlassung des Fahrrads eine Unterweisung in Form einer Einweisung in das Fahrrad durchführen zu lassen.

Einsatz auf öffentlichen Straßen erfordert StVZO-Konformität

Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern Dienstfahrräder für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr, müssen diese der StVZO entsprechen (§ 63a StVZO). Nach § 63a Abs. 3 StVZO dürfen Fahrräder zudem nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen. Nach § 64a StVZO muss das Rad über eine helltönende Klingel verfügen. Weiterhin müssen nach § 65 StVZO am Fahrrad zwei voneinander unabhängig wirkende Bremssysteme vorhanden sein, außerdem muss das Fahrrad nach § 67 StVZO über eine Beleuchtung verfügen. Es ist zulässig, auch batteriebetriebene Lampen am Fahrrad anzubringen, die nur bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mitzuführen sind. Zusätzlich zu den Lampen ist ein weißer beziehungsweise roter Reflektor verpflichtend. Diese dürfen auch in den Lampen integriert sein und müssen nicht mehr separat am Vorder- beziehungsweise Hinterrad befestigt werden.

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