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Leasing

Wohin mit dem überflüssigen Leasingauto?

Wird der geleaste Dienstwagen nicht mehr benötigt, kann er nicht einfach zurückgegeben werden. Welche Möglichkeiten bieten sich an?

Dr. Katja Löhr-Müller

Das Leasen von Dienstwagen ist in vielen Unternehmen üblich. Anders als ein Kauffuhrpark bindet Leasing kein Kapital, und die Reparaturkosten für ein Fahrzeug sind überschaubar. Denn das Leasen von Kraftfahrzeugen ist aus steuerlichen Gründen höchstens für 60 Monate zulässig. Häufig werden Leasingverträge für Firmenfahrzeuge auf 36 Monate abgeschlossen. Dann geht der Dienstwagen wieder zurück zum Eigentümer, dem Leasinggeber.

Beliebt sind Leasingverträge, die auf Kilometerbasis abgeschlossen werden. Der Fuhrparkbetreiber zahlt eine feste Leasingrate und darf das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit bis zu einer festgelegten Kilometerlaufleistung nutzen. Wird die vereinbarte Laufleistung überschritten, muss der Leasingnehmer unter Berücksichtigung einer bestimmten Freigrenze für jeden weiteren Kilometer extra zahlen. Bei Minderkilometer gibt es eine Rückerstattung pro weniger gefahrenem Kilometer.

Warum bleibt der Arbeitsgeber auf den Kosten sitzen?

Es kann jedoch passieren, dass ein Arbeitgeber für den Dienstwagen keine weitere Verwendung mehr hat und sich deshalb nicht länger an das Kfz binden möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Verlässt etwa ein Arbeitnehmer das Unternehmen, kann der Arbeitgeber, wenn er Glück hat, den Dienstwagen bis zum regulären Leasingvertragsende weiterhin gut einsetzen. Aber das klappt nicht immer. Gerade bei Gehaltsumwandlungsmodellen, bei denen Dienstfahrzeuge nicht für die Erbringung von Arbeitsleistungen erforderlich sind, sondern nur der Motivation von Mitarbeitern dienen, bleibt der Arbeitgeber häufig auf dem Fahrzeug buchstäblich sitzen, wenn der Arbeitnehmer geht.

Denn nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darf dem scheidenden Arbeitnehmer nicht auferlegt werden, die weiteren Leasingraten für die Restlaufzeit des Leasingvertrages zu zahlen. Eine solche Klausel in Dienstwagenüberlassungsverträgen oder Richtlinien ist unwirksam. Auch eine Regelung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung die Mehrkosten für die Auflösung des Leasingvertrages zu tragen hat, lehnen die Arbeitsgerichte ab.

Was steht dahinter?

Hintergrund ist die Erschwerung des verfassungsrechtlich geschützten Kündigungsrechtes. Denn Artikel 12 Grundgesetz schützt auch die negative Berufswahl. Wenn sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber trennen möchte, dürfen ihm dabei keine Steine in den Weg gelegt werden. Muss er aber zahlen, wenn er geht, hält das einen Arbeitnehmer möglicherweise davon ab, eine Kündigung auszusprechen. Ebenfalls unzulässig ist, den Arbeitnehmer zu verpflichten, den Leasingvertrag für den Dienstwagen bei dem neuen Arbeitgeber einzubringen oder zu verpflichten, einen Mitarbeiter zu finden, der den Dienstwagen übernimmt.

Was ist zu beachten?

Was ist also zu beachten, wenn der Arbeitgeber die Reißleine zieht und den Dienstwagen vorzeitig an den Leasingeber zurückgeben will? Der Gesetzgeber hat bis auf eine Ausnahme für Verbraucher das Leasing im deutschen Recht nicht geregelt. Es sind hier die Gerichte, die bestimmen, was zulässig ist und was nicht. Der Leasingvertrag wird dabei als atypischer Mietvertrag angesehen: Leasing ist ein Finanzierungsgeschäft. Dabei ist der leasingtypische Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer als Gegenleistung für die Finanzierung des Fahrzeugs zu verstehen. Dieser Anspruch wird aber bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht vollständig erfüllt sein.

Gibt es Ausnahmen?

Daher sind Leasingverträge während der so genannten Grundmietzeit grundsätzlich unkündbar. Der Vertrag läuft am Ende dieser Grundmietzeit aus, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Von diesem Grundsatz der Unkündbarkeit gibt es aber Ausnahmen. Die Vertragsparteien können einen kündbaren Leasingvertrag abschließen, worauf sich ein Leasinggeber nur selten einlässt. Oder einem Vertragspartner steht ein außerordentlicher Kündigungsgrund zu. Denn Leasing ist ein so genanntes Dauerschuldverhältnis und das kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Paragraf 314 BGB kündigen.

Wann kann man kündigen?

Zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber kommt es zum Beispiel, wenn der Leasingnehmer mit mindestens zwei seiner Leasingraten in Zahlungsverzug gerät. Aber auch wegen eines Totalschadens, nicht unerheblicher Beschädigung oder wegen Verlust des Kraftfahrzeugs darf kurzfristig das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Zwar trägt nach den allgemeinen Leasingbedingungen der Leasingnehmer die so genannte Preis- und Sachgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ihm im Gegenzug aber in diesen Fällen vom Leasinggeber ein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt werden.

Nicht hierzu zählen allerdings Mängel am Fahrzeug, die bereits beim Kauf des Fahrzeugs durch den Leasinggeber angelegt waren. Denn nach den allgemeinen Leasingbedingungen tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Leasingnehmer ab. Statt den Leasingvertrag zu kündigen, muss hier der Leasingnehmer die Rechte aus der Gewährleistung oder einer Garantie für das Fahrzeug selbst beim Verkäufer oder Fahrzeughersteller einfordern.

Wird der Leasingvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Entschädigung. Mit der Abstandszahlung soll das ausgeglichen werden, was der Leasinggeber durch die vorzeitige Vertragsauflösung einbüßt. Die Ablösesumme soll also die Vollamortisation beim Leasinggeber sicherstellen.

Der Aufhebungsvertrag

Statt einer Kündigung schließen die Leasingvertragsparteien in der Praxis jedoch oft auch einen Aufhebungsvertrag. Solche Aufhebungsvereinbarungen erfolgen meist auf Wunsch des Leasingnehmers, wenn ihm kein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Denn dass der Arbeitgeber für einen Dienstwagen keine Verwendung mehr hat, stellt keinen Kündigungsgrund dar, sondern ist das typische Risiko eines Leasingnehmers. Aber auch in solchen Aufhebungsvereinbarungen wird der Leasingnehmer wie bei der außerordentlichen Kündigung verpflichtet, eine Entschädigungszahlung zu leisten.

Wie eine solche Ablöse zu berechnen ist, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Entschädigung oder Ausgleichszahlung für den vorzeitig beendeten Leasingvertrag nicht mit Umsatzsteuer belegt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Leasingnehmers, wegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts des Leasingnehmers gekündigt wurde oder mit einem Aufhebungsvertrag das vorzeitige Leasingende herbeigeführt wurde.

Wie wird die Ablöse berechnet?

Grundlage der konkreten Schadensberechnung des Leasinggebers sind die restlichen noch ausstehenden Leasingraten, die ohne die Kündigung oder Vertragsaufhebung bis zum vereinbarten Vertragsablauf noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung und reduziert um die ersparten laufzeitabhängigen Kosten. Hinzu kommt beim Kilometerleasing noch die Erstattung eventuell gefahrener Mehr- oder Minderkilometer.

Weiterhin muss sich der Leasinggeber den Vorteil anrechnen lassen, der daraus entsteht, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert aufweist als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Schließlich ist noch der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht.

Wer kann finanzielle Risiken abfangen?

Einige finanzielle Risiken, die bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung entstehen, kann der Leasingnehmer über eine Kündigungsschadenversicherung, der so genannten Gap-Versicherung abfangen. Es kann sich aber auch lohnen, vor Beendigung des Leasingvertrages einen Nachfolger zu suchen, der bereit ist, in den Leasingvertrag bei unveränderten Bedingungen einzusteigen. Es gibt Dienstleister, die darauf spezialisiert sind, potentielle neue Vertragspartner zu finden. Diese übernehmen dann den Leasingvertrag mit Zustimmung des Leasinggebers mit allen Rechten und Pflichten. Das kann wesentlich günstiger sein, als den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden.

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