Foto: Ferrari

Ferrari als Ersatzwagen?

Kuriose Urteile im Jahr 2019

Deutsche Gerichte haben sich im auslaufenden Jahr mit vielen Dingen beschäftigt. Einige interessante Entscheidungen waren dabei.

Viele Auto- und Radfahrer gehen vor Gericht, um im Konfliktfall ihr Recht durchzusetzen. Auch im Jahr 2019 waren einige kuriose Urteile dabei. Eine kleine Auswahl:

Ferrari-Cabrio als Ersatzwagen?

Ist ein Ferrari-Cabrio als Ersatzwagen nach einem Unfall angemessen? Dieser Frage ging das Kammergericht Berlin nach und befand, dass dies durchaus so sein kann. Zwar besteht für das Opfer eines Verkehrsunfalls eine Schadensminderungspflicht, aber es kommt auf die Umstände an. Im verhandelten Fall (Az.: 22 U 160/17) hatte der Besitzer eines Rolls-Royce Ghost nach einem unverschuldeten Unfall für die Dauer der Reparatur ein repräsentatives Ersatzfahrzeug angemietet: einen Ferrari California T.

Als er die Rechnung über 1.200 Euro am Tag bei der Versicherung des Unfallverursachers einreichte, verweigerte diese die Zahlung mit dem Hinweis, das Unfallopfer hätte ein Taxi nutzen oder ein günstigeres Auto anmieten können, etwa eine Mercedes S-Klasse.

Die Richter sahen das anders. Sie verglichen den Anschaffungspreis des Rolls-Royce (250.000 Euro) mit dem des Ferrari (190.000 Euro) und kamen zu dem Schluss, der Geschäftsführer einer Berliner Firma habe bei der Wahl seine Schadensminderungspflicht ausreichend beachtet. Das Gesetz enthält laut dem Gericht keine Regelung, die den Schadensersatz ab einem gewissen Luxusfaktor deckelt.

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Schampus gehört zum Essen

Apropos Luxusfaktor: Es muss ja nicht immer über einen Ferrari gestritten werden, auch der Genuss von Champagner und die dafür anfallenden Kosten können vor Gericht kommen (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 27 C 257/18). Zwei Passagiere eines annullierten Fluges hatten unter Bezugnahme auf die Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft geklagt.

Neben einer pauschalen Entschädigung und den Hotelkosten für eine ungeplante Hotelübernachtung verlangten sie auch eine Erstattung der Restaurantrechnung. Die belief sich für die beiden gemeinsam auf rund 160 Euro für Speisen, 40 Euro für Bier und Wein sowie 45 Euro für Champagner-Cocktails und Dessertwein.

Der Richter hatte mit der Höhe der Rechnung anders als die Airline keine Probleme; ganz im Gegenteil sah er sie als durchaus gerechtfertigt an. "Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen", heißt es im Urteil.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagner-Segment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten würden. Bleibt die Frage, ob Richter in einer weniger weltgewandten Stadt zu einer anderen Einschätzung gekommen wären und statt Schampus vielleicht Selters empfohlen hätten?

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E-Call lässt sich nicht abschalten

Keinen Spielraum sahen Richter in dieser rheinischen Metropole hingegen beim Thema Datenschutz und stuften die automatische Notruffunktion E-Call eines Fahrzeugs als Mangel ein. Nicht dass diese nicht funktioniert hätte, das Problem lag vielmehr in der fehlenden Abschaltungsmöglichkeit (Az.: 44 C 314/17).

Ein Neuwagenkäufer hatte geklagt, bemängelt, dass das E-Call-System sich nicht vom Nutzer abschalten lässt und somit permanent Fahrzeugdaten – etwa Position und Fahrtrichtung - sammelt und verarbeitet. Der Richter sah diesen Umstand ebenfalls als Mangel, der das Gewährleistungsrecht des Käufers auslöst. Der Hersteller muss das System nun auf eigene Rechnung deaktivieren.

Unfall mit Radfahrer: Autofahrer trägt nicht immer Mitschuld

Dass Autofahrer und Fahrradfahrer nicht immer die besten Freunde im Straßenverkehr sind, liegt oftmals an einerseits rüpelhaften als auch andererseits unachtsamen Fahrstilen von gleichermaßen beiden Verkehrsteilnehmergruppen. Trotzdem sind Autofahrer besonders verpflichtet, im Straßenverkehr Rücksicht auf Velofahrer zu nehmen. Aufgrund der einfachen Betriebsgefahr des Pkw tragen sie nach einem Unfall mit diesen häufig zumindest eine Mitschuld.

Allerdings gibt es hierbei Grenzen. Verursacht ein Fahrradfahrer allein einen Verkehrsunfall, etwa weil er das Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, kommt dieses Prinzip nicht zur Anwendung. Im verhandelten Fall hatte eine sich von links nähernde Fahrradfahrerin einer Autofahrerin an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen. Am Pkw entstand ein Sachschaden, daher klagte die Eigentümerin auf Schadensersatz.

Schon in erster Instanz hatten die Richter am Landgericht Münster der Klägerin recht gegeben und befunden, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw hier hinter dem gravierenden Verschulden der Radfahrerin zurücktrete. Das Oberlandgericht in Hamm bestätigte diese Ansicht. (Beschluss vom 02.01.2018, 7 U 44/17).

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Mountainbiker muss mit "waldtypischen Gefahren" rechnen

Besser etwas umsichtiger wäre wohl auch ein Mountainbiker gewesen, der auf einem Waldweg in der Eifel unterwegs war und dabei an abschüssiger und unübersichtlicher Stelle eine Hangsicherung aus Holzstämmen kreuzte, die wie eine Sprungschanze wirkte. Der Radfahrer sah diese zu spät, verlor den Bodenkontakt und verletzte sich beim anschließenden Sturz erheblich.

Der Mann war der Meinung, die waldbesitzende Gemeinde hätte ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt und müsse ihm deshalb Schadensersatz zahlen. Das OLG Köln (Az. 1 U 12/19) sah hingegen den Mountainbiker in der Verantwortung. Demnach besagen das Bundeswaldgesetz und das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, dass Waldeigentümer nicht für "waldtypische Gefahren" haften müssen.

Wer also mit dem Rad im Wald unterwegs ist, muss sich auf mögliche Hindernisse einstellen und sein Tempo so anpassen, dass er auf plötzliche Gefahren rechtzeitig reagieren kann. Der verunglückte Mountainbiker hätte nach Meinung der Richter an der schwer einsehbaren Unfallstelle absteigen müssen.

Nicht der Technik blind vertrauen

Dass Radfahrer weder blindes Vertrauen in ihr fahrerisches Können noch in das der Pkw-Fahrer haben sollten, versteht sich von selbst. Aber auch Autofahrer tun gut daran, nicht allzu vertrauensselig zu sein. So kann zwar moderne Technik Autofahrer unterstützen, sie ersetzt aber nicht seine Eigenverantwortung. Man darf beispielsweise nicht blind auf den Abstandswarner vertrauen, so das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 06.11.2018, Az. 3 Ss OWi 1480/18).

Ein Autofahrer hatte versucht, ein Bußgeld und ein Fahrverbot wegen zu nahem Auffahren auf den Vordermann mit der Argumentation abzuwenden, dass er sich auf den Abstandswarner verlassen habe. Zumindest das Fahrverbot sollte aus seiner Sicht entfallen, weil wegen des Verlassens auf die Technik zumindest ein "Augenblicksversagen" ihn entlaste.

Das Gericht sah das anders und befand, dass er die Verkehrssituation mit eigenen Augen hätte wahrnehmen können und auch müssen und er seine Pflicht verletzte, als er nur auf den elektronischen Assistenten vertraute. Die Richter bestätigten Bußgeld und Fahrverbot. (SP-X/cr)

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