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Fuhrparkmanager sollten darauf achten, dass die richtigen Fahrzeuge für den vorgesehenen Zweck angeschafft werden, Ladungssicherungshilfsmittel zur Verfügung stehen und die Mitarbeiter regelmäßig in der Ladungssicherung geschult werden.

Inhaltsverzeichnis

Recht / Urteil

Urteil: Halterhaftung auch bei mangelnder Ladungssicherung

Wer meint, als Verantwortlicher für den Fuhrpark mit Ladungssicherung nichts zu tun zu haben, irrt. Das musste kürzlich der Geschäftsführer eines Unternehmens, das in der Paketzustellbranche tätig ist, erfahren.

Da der Betrieb nur über einige kleinere Transportfahrzeuge verfügte, kümmerte sich der Chef selbst um die von ihm geleasten Firmenfahrzeuge. Die Transporter wurden von angestellten Fahrern des Unternehmens genutzt.

Verkehrskontrolle: Bußgeldverfahren wegen nicht gesicherter Ladung 

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle im April 2019 stellte die Polizei fest, dass sich im Laderaum Pakete zur Auslieferung befanden. Von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung fehlte allerdings jede Spur. Auf dem Boden befand sich lediglich eine vom Hersteller als Serienzubehör mitgelieferte Bodenmatte. Die Ordnungsbehörde leitete daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 StVZO ein und verhängte gegen ihn ein Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein.

Eine weitere Verkehrskontrolle sorgte für ein Verfahren vor dem Amtsgericht

Noch bevor die Sache vor dem Strafrichter verhandelt werden konnte, fiel ein weiterer Transporter des Unternehmens bei einer Verkehrskontrolle unangenehm auf. Auch bei diesem Firmenfahrzeug fehlten jegliche Ladungssicherungshilfsmittel, obwohl sich auch hier im Laderaum Pakete befanden. Die Bußgeldstelle erließ erneut einen Bußgeldbescheid. Auch gegen diesen wehrte sich der Geschäftsführer und legte Einspruch ein. Beide Bußgeldverfahren landeten schließlich beim Amtsgericht Tübingen, das die Verfahren zusammenlegte.

Fahrzeughalter muss Hilfsmittel zur Ladungssicherung bereitstellen

Der Strafrichter machte in der Verhandlung klar, dass der Betroffene als ver­ant­wort­li­cher Be­triebs­in­ha­ber und Fahr­zeug­ver­ant­wort­li­cher hätte dafür sor­gen kön­nen und müs­sen, dass in den Transportern ent­spre­chen­de La­dungs­si­che­rungs­mit­tel mitgeführt werden. So wäre es möglich gewesen, die Fahrzeuge etwa mit An­ker­schie­nen und ver­ti­kal oder ho­ri­zon­tal ein­ge­bau­ten Stüt­zen, Net­zen oder Re­gal­sys­te­men auszurüsten. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es die Angelegenheit des Fahrzeugverantwortlichen als Kraftfahrzeughalter ist, sicherzustellen, dass die Fracht auch bei einem Bremsvorgang von 9 m/sek² oder einer Aus­weich­be­we­gung von 5 m/sek² si­cher an Ort und Stel­le lie­gen blei­bt. Der Be­trof­fe­ne hätte auch er­ken­nen kön­nen, dass spezielle Ladungssicherungssysteme auf dem Markt für seine Transporter erhältlich sind.

Für die KEP-Beförderung gibt es eine Spezialvorschrift

Ein für das Verfahren hinzugezogener Gutachter stellte anhand der von der Polizei gefertigten Lichtbilder fest, dass die Ladung nicht nach der anerkannten Regeln der Technik gesichert gewesen sei. Für Kurier-, Express- und Paketbeförderungen ist dabei die VDI 2.700 Blatt 16.7.3 als Spezialvorschrift zu beachten. Diese schreibt vor,  die La­dung bei Paketauslieferungsfahrten nur dann ge­si­chert sei, wenn ein für Stück­gut ge­eig­ne­tes Fahr­zeug ver­wen­det würde und Stück­gut bis zu einer Brem­sung von 9 m/s² oder einem Aus­weich­ma­nö­ver bis 5 m/s² si­cher am Platz lie­gen blie­be.

Fahrzeughalter muss bei mangelnder Ladungssicherung Inbetriebnahme des Fahrzeugs verweigern

Der Transporter sei zwar mit einer gro­ßen und geschlossenen Ladefläche versehen gewesen. Auch habe die werkseitig vorhandene Stirnwand den Laderaum ordnungsgemäß vom Führerhaus abgetrennt. Dennoch habe man die Vor­ga­ben der VDI 2.700-Richt­li­nie nicht ein­ge­hal­ten, weil die Pakete bei einem Bremsmanöver durch den Laderaum hätten geschleudert werden können.

Der Sachverständige hob hervor, dass man bei der Verladung der Pakete noch nicht einmal auf einen Formschluss geachtet hätte, also das Stückgut von der Stirnwand des Fahrzeugs beginnend zum hinteren Ende des Laderaums verstaut habe.

Der Betroffene habe als Halter daher die Inbetriebnahme der Transporter § 31 Abs. 2 StVZO nicht zulassen dürfen. Insbesondere könne er sich auch nicht darauf berufen, dass der Fahrer allein verantwortlich für die Ladung sei, weil er als Geschäftsführer in den Verladevorgang nicht eingebunden gewesen sei, so das Gericht. Denn es sei Aufgabe des Geschäftsführers in seiner Funktion als Fahrzeughalter gewesen, nur solche Fahrzeuge einschließlich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Ladung vorschriftsmäßig gesichert werden könne.

Schon bei der Fahrzeugbeschaffung auf Ladesicherung achten

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Halters sei, bereits bei Anschaffung von Fahrzeugen für den Fuhrpark darauf zu achten, dass diese auch vorschriftsgemäß für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden können. Dies gelte auch für Leasingfahrzeuge. Das Gericht verurteilte den Geschäftsführer daher in beiden Fällen zu einer Geldbuße.

Aufgaben des Fuhrparkmanagers

Wer auch immer in Unternehmen für den Fuhrpark verantwortlich ist, sollte darauf achten, dass die richtigen Fahrzeuge für den vorgesehenen Zweck angeschafft werden, Ladungssicherungshilfsmittel zur Verfügung stehen und die Verlader sowie Fahrzeugführer regelmäßig in der Ladungssicherung geschult werden. (AG Tü­bin­gen – Az.: 16 OWi 14 Js 26095/19 und 16 OWi 16 Js 8164/20, Ur­teil vom 03.06.2020).

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