Da der Betrieb nur über einige kleinere Transportfahrzeuge verfügte, kümmerte sich der Chef selbst um die von ihm geleasten Firmenfahrzeuge. Die Transporter wurden von angestellten Fahrern des Unternehmens genutzt.
Verkehrskontrolle: Bußgeldverfahren wegen nicht gesicherter Ladung
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle im April 2019 stellte die Polizei fest, dass sich im Laderaum Pakete zur Auslieferung befanden. Von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung fehlte allerdings jede Spur. Auf dem Boden befand sich lediglich eine vom Hersteller als Serienzubehör mitgelieferte Bodenmatte. Die Ordnungsbehörde leitete daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 StVZO ein und verhängte gegen ihn ein Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein.
Eine weitere Verkehrskontrolle sorgte für ein Verfahren vor dem Amtsgericht
Noch bevor die Sache vor dem Strafrichter verhandelt werden konnte, fiel ein weiterer Transporter des Unternehmens bei einer Verkehrskontrolle unangenehm auf. Auch bei diesem Firmenfahrzeug fehlten jegliche Ladungssicherungshilfsmittel, obwohl sich auch hier im Laderaum Pakete befanden. Die Bußgeldstelle erließ erneut einen Bußgeldbescheid. Auch gegen diesen wehrte sich der Geschäftsführer und legte Einspruch ein. Beide Bußgeldverfahren landeten schließlich beim Amtsgericht Tübingen, das die Verfahren zusammenlegte.
Fahrzeughalter muss Hilfsmittel zur Ladungssicherung bereitstellen
Der Strafrichter machte in der Verhandlung klar, dass der Betroffene als verantwortlicher Betriebsinhaber und Fahrzeugverantwortlicher hätte dafür sorgen können und müssen, dass in den Transportern entsprechende Ladungssicherungsmittel mitgeführt werden. So wäre es möglich gewesen, die Fahrzeuge etwa mit Ankerschienen und vertikal oder horizontal eingebauten Stützen, Netzen oder Regalsystemen auszurüsten. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es die Angelegenheit des Fahrzeugverantwortlichen als Kraftfahrzeughalter ist, sicherzustellen, dass die Fracht auch bei einem Bremsvorgang von 9 m/sek² oder einer Ausweichbewegung von 5 m/sek² sicher an Ort und Stelle liegen bleibt. Der Betroffene hätte auch erkennen können, dass spezielle Ladungssicherungssysteme auf dem Markt für seine Transporter erhältlich sind.
Für die KEP-Beförderung gibt es eine Spezialvorschrift
Ein für das Verfahren hinzugezogener Gutachter stellte anhand der von der Polizei gefertigten Lichtbilder fest, dass die Ladung nicht nach der anerkannten Regeln der Technik gesichert gewesen sei. Für Kurier-, Express- und Paketbeförderungen ist dabei die VDI 2.700 Blatt 16.7.3 als Spezialvorschrift zu beachten. Diese schreibt vor, die Ladung bei Paketauslieferungsfahrten nur dann gesichert sei, wenn ein für Stückgut geeignetes Fahrzeug verwendet würde und Stückgut bis zu einer Bremsung von 9 m/s² oder einem Ausweichmanöver bis 5 m/s² sicher am Platz liegen bliebe.
Fahrzeughalter muss bei mangelnder Ladungssicherung Inbetriebnahme des Fahrzeugs verweigern
Der Transporter sei zwar mit einer großen und geschlossenen Ladefläche versehen gewesen. Auch habe die werkseitig vorhandene Stirnwand den Laderaum ordnungsgemäß vom Führerhaus abgetrennt. Dennoch habe man die Vorgaben der VDI 2.700-Richtlinie nicht eingehalten, weil die Pakete bei einem Bremsmanöver durch den Laderaum hätten geschleudert werden können.
Der Sachverständige hob hervor, dass man bei der Verladung der Pakete noch nicht einmal auf einen Formschluss geachtet hätte, also das Stückgut von der Stirnwand des Fahrzeugs beginnend zum hinteren Ende des Laderaums verstaut habe.
Der Betroffene habe als Halter daher die Inbetriebnahme der Transporter § 31 Abs. 2 StVZO nicht zulassen dürfen. Insbesondere könne er sich auch nicht darauf berufen, dass der Fahrer allein verantwortlich für die Ladung sei, weil er als Geschäftsführer in den Verladevorgang nicht eingebunden gewesen sei, so das Gericht. Denn es sei Aufgabe des Geschäftsführers in seiner Funktion als Fahrzeughalter gewesen, nur solche Fahrzeuge einschließlich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Ladung vorschriftsmäßig gesichert werden könne.
Schon bei der Fahrzeugbeschaffung auf Ladesicherung achten
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Halters sei, bereits bei Anschaffung von Fahrzeugen für den Fuhrpark darauf zu achten, dass diese auch vorschriftsgemäß für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden können. Dies gelte auch für Leasingfahrzeuge. Das Gericht verurteilte den Geschäftsführer daher in beiden Fällen zu einer Geldbuße.
Aufgaben des Fuhrparkmanagers
Wer auch immer in Unternehmen für den Fuhrpark verantwortlich ist, sollte darauf achten, dass die richtigen Fahrzeuge für den vorgesehenen Zweck angeschafft werden, Ladungssicherungshilfsmittel zur Verfügung stehen und die Verlader sowie Fahrzeugführer regelmäßig in der Ladungssicherung geschult werden. (AG Tübingen – Az.: 16 OWi 14 Js 26095/19 und 16 OWi 16 Js 8164/20, Urteil vom 03.06.2020).