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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch bei der Antragstellung der Innovationsprämie für E-Fahrzeuge.

Inhaltsverzeichnis

BAFA Innovationsprämie

BAFA-Antrag: Förderfalle Ausstattungspakete bei E-Autos

Die Innovationsprämie für E-Autos ist an eine Preisobergrenze gebunden. Einige Autos liegen in der Basisausstattung unterhalb der Grenze und sind somit förderfähig. Wie verhält es sich, wenn ein E-Auto nur mit Zusatzausstattungen lieferbar ist, die den förderfähigen Basispreis überschreiten?

Elektromobilität spielt in den Fuhrparks vieler Unternehmen eine immer größere Rolle. Das liegt nicht nur an der attraktiven Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von elektrisch angetriebenen Dienstwagen. Auch die Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit einer so genannten Innovationsprämie kann die Anschaffung von Elektrokraftfahrzeugen oder Plug-in- Hybrid-Fahrzeuge für Arbeitgeber attraktiv machen. Damit es bei der Antragstellung oder sogar nach bereits erfolgtem Bewilligungsbescheid nicht zu bösen Überraschungen kommt, sollte einiges beachtet werden. 

So hatte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt nicht nur mit einer Klage eines Fahrzeugherstellers zu beschäftigen, dessen Elektro-Auto von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge gestrichen worden war. Auch der Käufer eines rein elektrisch betriebenen Pkw hatte das Gericht als Kläger angerufen, nachdem der zunächst erteilte Bewilligungsbescheid für die Förderprämie wieder vom BAFA zurückgenommen worden war (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2021 - 11 K 4819/18.F).

Basismodell bestellbar aber nicht ohne Mehrausstattung lieferbar

Hintergrund des Rechtsstreits war folgender Sachverhalt.  Ein Kunde hatte sich für ein Elektrofahrzeug entschieden, welches mit einem Verkaufspreis als Basismodel in Höhe von 59.999,99 Euro netto im Internet auf der Homepage des Fahrzeugherstellers angeboten worden war. Diese Preisgrenze war wichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die Innovationsprämie nur für Kraftfahrzeuge gewährt wurde, deren Listenpreis als Basismodel nicht mehr als netto 60.000 Euro betrug. (Derzeit beträgt die förderfähige Höchstgrenze übrigens netto 65.000 Euro.) Nach erfolgter Bestellung erhielt der Kunde vom Deutschlandvertrieb des Herstellers einen Anruf, das Fahrzeug könne als Basismodel zwar zu diesem Preis bestellt, jedoch nicht geliefert werden. Es müsse immer ein Zusatzpaket mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Preis von brutto 9.800 Euro mit bestellt werden. Dabei handele es sich um Navigation, Rückfahrkamera, Internet-Radio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, Home-Link Garagentoröffner und eine Leistungssteigerung. Der Kunde erwarb nach umfangreichen Telefonaten und E-Mailverkehr mit dem Vertrieb des Herstellers in Deutschland schließlich auch das Zusatzpaket. Denn ohne dieses wäre die Fahrzeugbestellung seitens des Herstellers ansonsten storniert worden.  Der Kunde ließ das Fahrzeug nach Auslieferung zu und stellte dann beim BAFA einen Antrag auf die Förderprämie. Drei Monate später erging der bewilligungsbescheid und die Prämie wurde ausgezahlt.

BAFA bewilligte zunächst die Förderung

Erst danach erfuhr das BAFA, dass das vom Fahrzeughersteller zur Aufnahme in die Liste der förderfähigen Fahrzeuge beschriebene Basismodel zwar zu einem Listenpreis unter 60.000 Euro netto bestellt werden konnte, eine Auslieferung durch den Hersteller aber nicht ohne Zusatzpaket freigegeben werde. Der Hersteller argumentierte, dass die 10 Features des Zusatzpaketes immer bereits im Herstellungsprozess des Fahrzeugs beinhaltet seien und es technisch nicht möglich sei, diese vollständig abzuschalten. Das BAFA widerrief daraufhin die Förderfähigkeit des Basismodells und strich es aus der Liste. Denn eine wesentliche Zuwendungsvoraussetzung für die Förderprämie sei, dass das Basismodell auch tatsächlich auf dem Markt erworben und ausgeliefert werden könne. Die Klage des Herstellers dagegen blieb erfolglos. Dies hatte nun zur Folge, dass bereits erteilte Bewilligungsbescheide an Käufer des Elektrofahrzeugs vom BAFA ebenfalls widerrufen wurden. Denn zum Zeitpunkt des Kaufs lagen die erforderlichen Voraussetzungen objektiv nicht vor.

Käufer klagte auf Vertrauensschutz

Gegen diesen Widerrufsbescheid klagte der Käufer mit dem Argument, er genieße Vertrauensschutz. Denn es könne nur darum gehen, ob ein bestimmtes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Abschluss des Leasingvertrages auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehe. So müsse für den Antrag auf Förderung der Kauf-  oder Leasingvertrag vorgelegt werden. Der Erwerber müsse darauf vertrauen dürfen, dass er die Prämie erhalte, wenn das Fahrzeug als Basismodell bis zu 60.000 Euro netto gelistet sei. Besteht aber ein Vertrauensschutz, dürfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kein Widerruf erfolgen, selbst wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig ergangen war. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Verwaltungsgericht sieht keinen Vertrauensschutz

Einen solchen Vertrauensschutz sah das Verwaltungsgericht Frankfurt im vorliegenden Fall nicht. Zunächst stellte es fest, dass die Beschaffenheit des Basismodells durch den Hersteller festgelegt wird. Dieser ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zusammengestellte Basismodel auch tatsächlich zu einem Preis lieferbar ist, der die vom BAFA festgelegte Preisobergrenze einhält. Denn ansonsten könnte ein Hersteller durch die Schaffung fiktiver Modelle die einzuhaltenden Förderkriterien außer Kraft setzen. Der Klage genieße zudem keinen Vertrauensschutz, da er das Fahrzeug erworben habe, bevor er den Antrag auf Förderung gestellt habe, also kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Kauf und Förderprämie bestehe. Mangels bereits erfolgter Zuwendung habe der Käufer keine im Vertrauen auf die Förderung erfolgte Vermögensdisposition ergriffen. Allein die Aufnahme eines Fahrzeugmodells in die Liste der förderfähigen Fahrzeuge kann nach Ansicht des Gerichts noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt des Umweltbonus begründen. Gleiches gelte für die Nennung eines Umweltbonus in der Fahrzeugrechnung des Autohändlers. Einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich eines durch die Behörde erlassenen Bescheids zu Gunsten des Bürgers kann nur die Behörde selbst begründen, argumentierte das Verwaltungsgericht. Zudem habe der Kläger verkannt, dass über die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung durch die Behörde erst in dem jeweiligen konkreten Verwaltungsverfahren entschieden werde.

Die BAFA- Liste diene im Wesentlichen dazu, die in jedem Einzelfall durchzuführende Prüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter zu vereinfachen und folglich nur dem erleichterten Nachweis bestimmter Zuwendungsvoraussetzungen. Die Aufnahme auf die Liste schließe aber nicht aus, dass die Prüfung im späteren Zuwendungsverfahren etwas anderes ergebe und der Antrag abgelehnt werde. Der Kläger wurde daher dazu verurteilt, die ihm gewährte Förderprämie zurückzuzahlen.

Fazit

Eine Lehre aus diesem Urteil ist, als Käufer oder Leasingnehmer sicherzustellen, dass das in der BAFA-Liste aufgeführte Basismodell als Dienstwagen auch tatsächlich vom Fahrzeughersteller auf dem Markt angeboten wird und lieferbar ist.

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