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Inhaltsverzeichnis

E-Mobilität und Steuern

Privatnutzungsversteuerung bei E-Autos und PHEVs

Wer seinen Plug-in- oder Elektro-Dienstwagen auch privat nutzt, versteuert einen geringeren geldwerten Vorteil als bei Verbrennern. Ein Regel-Überblick.

Von Detlef G. A. Juhrich

Wenn es nach der Bundesregierung geht, gehört die Zukunft den Elektro- oder Hybridautos. Der Weg dorthin gestaltet sich bisher jedoch recht holperig. Das liegt nicht nur den hohen Listenpreisen der Fahrzeuge. Sondern – falls eine private Mitbenutzung des E-Firmenwagens gegeben ist – auch an den hohen privaten Nutzungsanteilen, sofern diese pauschal ermittelt werden.

Um die Attraktivität von Elektro- oder Hybridautos auch als Geschäftswagen zu steigern, hat die Politik – abhängig vom Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs – unterschiedlich hohe Vergünstigungen geschaffen, die die privaten Nutzungsanteile in Grenzen halten. Allerdings lässt sich der Regelungsdschungel nur noch mit viel Mühe durchforsten, weshalb dieses hehre Ziel ist nur mit erheblichem lohnbuchhalterischen Mehraufwand zu erreichen.

Regelungen für Anschaffungen bis 2018 …

Für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2018 ist noch die Regelung in Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG maßgebend. Diese Regel besagte, dass der Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Methode zu berechnen ist. Als Bemessungsgrundlage diente ein pauschal um die Kosten für das Batteriesystem geminderter Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Minderung erfolgte um einen Festbetrag pro Kilowattstunde Speicherkapazität und durfte einen Höchstbetrag nicht übersteigen.

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Diese recht komplizierte Methode wurde bei Erstzulassungen ab 2013 angewandt. Der Minderungsbetrag pro Kilowattstunde Speicherkapazität sowie die Begrenzung auf den Höchstbetrag reduzierten sich jährlich stufenweise für Anschaffungen in den Folgejahren. Bei Erstzulassung im Jahr 2018 konnte der Bruttolistenpreis noch um 250 EURO pro Kilowattstunde Speicherkapazität und maximal um 7.500 Euro gemindert werden. Der private Nutzungsanteil ist für alle Firmenfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2018 angeschafft wurden, ist nach dieser Vorschrift zu ermitteln. Und zwar bis zu deren Ausscheiden aus dem Fuhrpark.

… und für Anschaffungen zwischen 2019 und 2021

Für die Anschaffung von Elektro- Dienstwagen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ist die private Nutzung in Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG neu geregelt worden. Die komplizierte Berechnung der Minderung pro Kilowattstunde Speicherkapazität sowie die Kürzungsobergrenze wurden aufgegeben. Stattdessen wird der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Rahmen der sogenannten 0,5-Prozent-Regel nur zur Hälfte angesetzt.

Als Elektroautos gelten Fahrzeuge

  • die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden
  • die ganz oder überwiegend durch mechanische oder elektrochemische Energiespeicher gespeist werden
  • die mit emissionsfrei betriebenen Energiewandlern betrieben werden.

Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge sind im Sinne der 0,5-Prozent Regel-begünstigt, wenn

  • sie eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer aufweisen oder
  • ihre Reichweite bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.

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Verlängerung der aktuellen Regelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die vorstehende Regelung mit den nachfolgenden Modifizierungen für Anschaffungen, die vor dem 1.Januar 2031 erfolgen, verlängert.

  • Bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffungen nach dem 31.Dezember 2024 und vor dem 1.Januar 2031 ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.

0,25-Prozent-Regel für reine Elektroautos

Ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die so genannte 0,25-Prozent-Regel eingeführt, also die Erfassung der privaten Fahrzeugnutzung mit nur einem Viertel des Bruttolistenpreises (Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Voraussetzung dafür ist, dass das Kraftfahrzeug absolut keine CO2-Emission je gefahrenen Kilometer verursacht.

Ursprünglich war diese Vergünstigung auf Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro beschränkt. Mit dem zweiten Corona- Steuerhilfegesetz wurde der Bruttolistenpreis zum 1. Juli 2020 auf 60.000 Euro erhöht. Für höherpreisige schadstofffreie Dienstwagen verbleibt es indes bei der 0,5-Prozent-Regel.

Die so genannte 0,25-Prozent-Regel ist auf schadstofffreie Elektrofahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1.Januar 2031 angeschafft wurden und ab dem 1. Januar 2020 einem Mitarbeiter als Firmenwagen überlassen werden. Dadurch kann auch für einen bereits in 2019 angeschafften schadstofffreien Dienstwagen ab 2020 der günstigere Steuervorteil in Anspruch genommen werden.

Fahrtenbuchmethode und Zuschlag für Pendelfahrten

Soll der private Nutzungsanteil eines Elektro-oder Hybridautos nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden, ist zu beachten, dass neben den laufenden Kosten die Anschaffungskosten des Wagens, die über die Abschreibung berücksichtigt werden beziehungsweise die Leasing-oder Mietkosten gemäß der vorstehenden Klassifizierungen nur gekürzt, zu Hälfte beziehungsweise nur zu einem Viertel berücksichtigt werden dürfen.

Auch der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte und damit die Besteuerung reduziert sich für Elektro- oder Hybridautos. Das liegt daran, dass als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag nach der 0,03-Prozent-Regel nicht der tatsächliche Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, sondern je nach vorstehender Klassifizierung der um die Hälfte oder sogar um dreiviertel reduzierte Bruttolistenpreis zur Bemessung des Zuschlags herangezogen wird.

Das ursprünglich recht knapp bemessene Zeitfenster, das mit seinen steuerlichen Anreizen zur Umrüstung der Fuhrparks hin zur CO2-Neutralität beitragen sollte, ist großzügig verlängert worden. Das bedeutet Rechts- und Planungssicherheit sowohl für Fuhrparkbetreiber als auch für Dienstwagennutzer und mehr Ruhe beim Umbau von Fuhrparks zur E-Mobilität.

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    • bfp Fuhrpark Forum, Alternative Mobilität, Elektro-Antrieb, Recht, Steuern

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